
Auch das OVG Münster hält Rundfunkbeitrag für rechtmäßig
Auch die Richter beim OVG Münster halten die aktuelle Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrages wie ihre Kollegen im vergangenen Jahr aus Bayern für rechtmäßig und wiesen am vergangenen Donnerstag insgesamt drei Klagen ab. Im wesentlichen wurde ausgeführt:
“Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird.”
Mit dieser Argumenation wird die Rechtfertigung zur Erhebung noch weiter verallgemeinert. Nach der alten Regelung musste immerhin noch ein Rundfunkgerät vorhanden sein, wobei nur mit diesem Rundfunkgerät die Empfangsmöglichkeit unterstellt wurde.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.