
Maler und Lackierer behalten Meisterzwang
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks bleibt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit setzt somit auch weiterhin einen Meisterabschluss voraus.
Hintergrund des Verfahrens war wohl die bisherige Linie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes nur als untergeordnet erscheinen und damit lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, keinen handwerklichen Betrieb rechtfertigen.
Keiner Meisterqualifizierung bedarf es bei Vorgängen, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen bzw. die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war über alle Instanzen mit dem Versuch gescheitert, durch Bennung zahlreicher Einzeltätigkeiten die Zulassungsfreiheit feststellen zu lassen. Die Bundesrichter erteilten diesem Ansinnen eine klare Absage, denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Grenze zwischen Meisterzwang zur Zulassungsfreiheit auszuloten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 8 C 50.12