
“Wetten aufs Wetter” ist kein Verbotenes Glücksspiel
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich jüngst mit einem kurios anmutenden Fall zu befassen, bei dem es um die Zulässigkeit der Wette auf das Wetter ging.
Ein Möbelhaus plante folgende Werbeaktion:
Wer als Kunde in einem bestimmten Zeitraum Waren im Wert von mindestens 100,00 EUR kauft, dem wurde die Möglichkeit eröffnet, seinen Kaufpreis zurückzuerhalten, d.h. die Möbel am Ende kostenlos zu bekommen. Bedingung war neben dem Kaufzeitpunkt auch, dass an einem vorbestimmten Stichtag, am Flugahfen Stuttgart in der Zeit von 12.oo Uhr bis 13.oo Uhr mindestens 3 Liter pro Quadratmetern niederschlag fällt.
Die zur Überwachung des Glücksspielstaatsvertrages zustädnige Behörde wollte darin ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel sehen und die Werbeaktion untersagen. Der gezahlte Kaufpreis sei nämlich als „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ anzusehen. Der vom Möbelhaus geforderte Kaufpreis für die Waren sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden; er enthalte ein „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige.
Die Behörde hat bei der eigenen Argumentation aber übersehen, dass die Kunden für Ihr Geld nicht nur die Chance auf Erstattung des Kaufpreises erhielten, sondern daneben auch die Möbel zu dem üblichen Preis erwarben. Die Möbel waren nicht teurer als vorher und zurückgegeben werden mussten sie auch nicht.
Die Aufsichtsbehörde war genau mit letzterem Argument des Möbelhaus in allen drei Instanzen unterlegen.
zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 09. Juli 2014, 8 C 7.13