
400.000 EUR Schmerzensgeld
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.11.2016 Aktenzeichen: 26 U 111/15 (Quelle: juris Logo) einer einer 57-jährigen Patientin 400.000 Euro Schmerzensgeld wegen Erleidens einer Querschnittslähmung nach einer grob behandlungsfehlerhaften HWS-Operation zugesprochen.
Wegen jahrelanger Rückenschmerzen empfahl man der der Klägerin im beklagten Krankenhaus eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der im März 2009 durchgeführten Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seit der Operation ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden sind. Die zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten Querschnittslähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen, diese Kausalität habe die Beklagte nicht entkräftet. Das Urteil ist rechtskräftig.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/26_U_111_15_Urteil_20161111.html