
Abschaffung des Rentnerprivilegs ist verfassungsgemäß!
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.12.2014 entschieden (Aktenzeichen: 1 BvR 1485/12 Quelle: juris Logo), dass die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß ist.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Beamte, Richter und Soldaten war bis zum 31.08.2009 geregelt, dass Kürzungen der Altersvorsorge des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das sogenannte Rentnerprivileg zum 01.09.2009 – ausgenommen für Übergangsfälle – abgeschafft.
Nach Auffassung des mit einem konkreten Fall befassten BVerfG war die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.
Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.
Dies sollte bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens gegebenenfalls zum Anlass genommen werden, vertragliche Regelungen über den Versorgungsausgleich zu vereinbaren!