Abschlusskosten bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ab 2008

Mit Urteil des BGH vom 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10, wurde klargestellt, dass die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auch auf neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2008 Anwendung finden.

Im Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, wurde entschieden, dass Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen und für aufgeschobene sowie fondgebundene Rentenversicherungen unwirksam sind, wenn für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die entstandenen Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet werden oder sie vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 EUR nicht erstattet werden. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung im wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.