Achtung Arbeitgeber-Neues zur unbilligen Versetzung

Der 5.Senat des BAG gibt seine strenge Rechtsprechung zur unbilligen Versetzung auf .Klingt kompliziert, ist es aber nicht.

Der Senat vertrat bislang die Rechtsauffassung, dass ein Arbeitnehmer eine Weisung einen anderen Täigkeitsbereich zu übernehmen, erstmal Folge leisten muß.Er sollte dann durch eine Entscheidung des Arbeitsgericht klären lassen ,ob die Weisung berechtigt war oder nicht. Hintergrund des aktuellen Falls des 10.Senates des BAG war folgender: Ein Immobilienkaufmann kam einer angeordneten Versetzung von Dortmund nach Berlin nicht nach.Er erhielt daraufhin zwei Abmahnungen und wurde wegen Arbeitsverweigerung gekündigt.Der 10.Senat stellte nun fest, das die Weigerung die Leistung in Berlin zu erbringen zulässig war und die Kündigung unwirksam.

Fazit:Der Umfang des Weisungsrechtes nach § 106 Gewerbeordung muß nun vor jeder Versetzung sorgfältig geprüft werden.

BAG 14.09.2017, 5 AS 7/17