
Änderungskündigung unwirksam
Änderungskündigung unwirksam
Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befassen. Der Arbeitgeber hat den Kläger gekündigt, weil er den Vertrieb umstrukturieren wollte. Der Arbeitgeber hat zwar die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, jedoch kein schriftliches Angebot zur Weiterbeschäftigung ab dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abgegeben. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers sah eine Kürzung der Vergütung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vor, was das BAG für unzulässig angesehen hat. Mit der Frage, ob der Kläger noch einen Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates hatte, brauchte sich das Gericht nicht mehr zu befassen, weil es die Kündigung schon aus diesem formalen Grund für unwirksam angesehen hat.
Fazit: Änderungskündigungen sind tückisch!
ArbG Nordhausen vom 09.04.2024 1 Ca 609/23