
Ärztliche Dokumentation muss lesbar sein!
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 14.09.2016 (Aktenzeichen: S 24 KA 235/14 Quelle: juris Logo) entschieden: “Die handschriftliche Dokumentation eines Arztes muss entzifferbar sein.” Die vom Vertragsarzt nach § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzunehmende Dokumentation seiner ärztlichen Leistungen muss vollständig, in sich widerspruchsfrei und lesbar sein. Eine völlig unleserliche Handschrift – nach Angabe des Klägers eine geradezu typische “Doktorschrift” – genüge diesen hohen Anforderungen nicht, so das Sozialgericht.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung kürzte die vom Kläger, einem HNO-Arzt, gestellten Honorarabrechnungen für mehrere Quartale im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a SGB V a.F., da sie seine handschriftliche Dokumentation nicht lesen und so nicht überprüfen konnte, ob der Inhalt der vom Kläger abgerechneten Gebührenziffern vollständig erbracht worden war. Das SG Stuttgart hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist auch dem Gericht nicht einmal unter Zuhilfenahme einer vom Kläger später erstellten maschinenschriftlichen Abschrift eine ansatzweise Entzifferung der Handschrift möglich. Da im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit die Dokumentation Voraussetzung für die Nachprüfung korrekter Diagnostik, Therapie und Abrechnung sei, berechtige eine fehlende oder unvollständige Dokumentation zur sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die Beklagte.
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart