Allergische Reaktion ist Unfall
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des OLG München vom 01.03.2012, Az. 14 U 2523/11 wurde entschieden, dass eine allergische Reaktion auf ein Lebensmittel ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung darstellt. Das maßgebliche Ereignis, dass die Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, war im zu entscheidenden Fall das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut der Versicherten. Diese wirkte von außen ein. Die weitere Wirkungskette aufgrund der Lebensmittelallergie ist nicht entscheidend.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auch nicht aufgrund der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen bei Unfallfolgen zu vermindern, denn die allergische Reaktionsbereitschaft stellt keine Krankheit dar.
Inzwischen ist das Verfahren beim BGH zum Aktenzeichen V ZR 98/12 anhängig.