
Amtshaftung bei Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings
Stellt sich nach einer Adoption heraus, dass eine später diagnostizierte Behinderung auf Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schangerschaft zurückzuführen ist, kommt es für die Verjährungsfrist auf die Kenntniserlangung der Voraussetzungen des Anspruchs an. Dafür reicht es aus, dass der Zusammenhang zwischen bestehender Behinderung und Alkoholmissbrauch während der Schangerschaft – fetales Alkoholsyndrom – diagnostiziert wurde. Auf die spätere Feststellung eines Grades der Behinderung kommt es hingegen nicht mehr an.
Das OLG Hamm wies, wie auch die Vorinstanz, im zugrunde liegenden Fall die Klage eine Ehepaares ab. Dieses begehrte mit Verweis auf die Kenntnis des Jugendamtes vom Alkohlmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft und mangelnder Aufklärung hierüber 100.000 EUR aus Amtshaftung.
Da die verklagte Stadt die Einrede der Verjährung erhob, musste sich das Gericht mit der Begründetheit des Anspruchs nicht mehr auseinandersetzen – wobei eine solche sicher in höchstem Maße interessant gewesen wäre -.
Die Entscheidung finden Sie hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/11_U_166_12_Urteil_20130703.html