Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers
Die Amtsniederlegung ist im GmbH-Gesetz nicht speziell geregelt. Die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist gegenüber der Gesellschafterversammlung abzugeben. Die Erklärung gegenüber dem Mitgeschäftsführer reicht nicht aus. Meldet ein Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes beim Registergericht zur Eintragung an, ist dem Gericht nicht nur die Niederlegungserklärung, sondern auch der Zugangsnachweis in der Form des § 39 Abs.2 GmbHG nachzuweisen.
OLG Düsseldorf Urteil vom 10.06.2004