
“An die Bewohner des Hauses” Unzulässigkeit teiladressierter Postwurfsendungen
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 05.12.2012 entschieden, dass einem Verbraucher auch keine teiladressierten Postwurfsendungen (“An die Bewohner des Hauses”) mehr zugesandt werden dürfen, wenn er von einem Unternehmen keinerlei Werbung wünscht.
Das OLG München führte in seiner Entscheidung dazu aus, dass es nicht zusätzlich notwendig sei, dass der Empfänger seinen Briefkasten mit einem entsprechenden Aufkleber wie “Werbung nein danke” versieht. Eine Mitteilung an das Unternehmen reicht aus, um persönlich adressierte wie auch teiladressierte Werbeschreiben zu unterbinden. Anderenfalls liegt ein Verstoß des Unternehmens gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013 – 29 U 2881/13