Angehörigenschmerzensgeld
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2012 (VI ZR 114/11) klargestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Angehörigenschmerzensgeld nicht auf den Verlust von Tieren zu erstrecken sind.
Der nicht angeleinte Hund der Klägerin wurde vom Traktor des Beklagten überrollt. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, weil sie einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten habe und eine pathologische Dauerreaktion bestehe, die noch nicht ausgestanden sei. Der BGH führt aus: Zwar macht die Klägerin einen eigenen Gesundheitsschaden (Schockschaden als psychische Folge des Todes ihres Hundes) geltend; aber nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung führt zum Schadensersatz. Für den Anspruch ist daher (auch) erforderlich, dass eine besondere personale Beziehung des Geschädigten zum Getöteten besteht, was bei Angehörigen zu bejahen, bei Tieren aber zu verneinen ist.