Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen

“Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Dies führt das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom  02.12.2014 zu Az. 22 U 171/13 aus.

Vielen ist nicht bekannt, dass Unfallopfern neben den Schäden, die am Fahrzeug oder an der Gesundheit entstanden sind, auch die erforderlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt werden müssen. Durch die aktuelle Entscheidung wird deutlich, dass auch bei vermeintlich einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich anzusehen ist.

Das OLG begründet dies damit, dass die komplexen Schadensberechnungen einen Fachmann erfordern, weil die Rechtsprechung im Hinblick auf die Schadenssummen bei Unfällen nicht einheitlich ist. Außerdem wird durch die Einschaltung eines Anwalts verhindert, dass die Versicherungen der Unfallverursacher sich die fehlenden juristischen Fachkenntnisse der Unfallopfer zunutze machen  indem sie die berechtigten Ansprüche kürzen. Das OLG Frankfurt a.M. sieht die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem Unfall praktisch als „Muss“ an und stärkt hiermit auch die Rechte von Unfallopfern, die keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.