Arbeitsbereich muss nicht umorganisiert werden
Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereiches imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen.
Dies hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 21.08.2018 (AZ.: 4 U 1573/17) nochmals klargestellt und auf die Entscheidung des BGH vom 09.03.2011 (AZ.: IV ZR 130/10) verwiesen. Denn ein Wechsel der Arbeitssituation wird dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet. Diese hat vielmehr den erkennbaren Zweck, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen.