Arzthaftung wegen fehlerhafter Untersuchung der kindlichen Hüfte bei U3

Das OLG Hamm hat am 31.10.2016 Aktenzeichen: 3 U 173/15 (Quelle: juris Logo) entschieden,  dass ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung der Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, dem Kind auf Schadensersatz haften. Der Kinderarzt muss ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR und der Orthopäde von 20.000 EUR zahlen.

Die Klägerin wurde im Oktober 2009 mit einer reifeverzögerten Hüfte geboren und in der Folgezeit vom Kinderarzt kinderärztlich betreut. Der Erstbeklagte bewertete bei der U3-Untersuchung im November 2009 die beiden Hüftgelenke als normal entwickelt. Nach der Beschreibung eines auffälligen Gangbildes durch die Eltern überwies er die Klägerin im Dezember 2010 an den Orthopäden. Dieser stellte zu Beginn des Jahres 2011 eine hinkende Gangart und weitere Auffälligkeiten beim Gehen fest und verordnete Krankengymnastik. Im Oktober 2011 hielt er das Gangbild für altersentsprechend.

Im Februar 2012 diagnostizierte ein weiterer Orthopäde bei der Klägerin eine hohe Hüftgelenksluxation links, die im März 2012 operativ behandelt werden musste. Eine weitere Hüftoperation musste im September 2015 vorgenommen werden. 

Der Kinderarzt hat aufgrund unzureichenden Messung eine Fehlstellung des linken Hüftgelenks falsch klassifiziert und die Hüftgelenke fälschlicherweise als beidseits physiologisch normal entwickelt bewertet. Bei richtiger Messung zu diesem Zeitpunkt und anschließender konsequenter Behandlung der Reifeverzögerung wäre es zu einer vollständigen Ausreifung der Hüfte gekommen. Die Luxation und die sich anschließenden Operationen wären der Klägerin erspart geblieben. Der beklagte Orthopäde haftet, weil er es bei einem Wiedervorstellungstermin der Klägerin im Februar 2011 behandlungsfehlerhaft versäumt hat, in ausreichendem Umfang weitere Befunde zu erheben. Das hinkende Gangbild und diverse Auffälligkeiten beim Gehen hätten Anlass zu einer sofortigen röntgenologischen Abklärung der möglichen Ursachen oder einer engmaschigen Kontrolle gegeben, war er unterließ. Die Fehlbildung im linken Hüftgelenk der Klägerin hat sich bis zur im März 2012 festgestellten hohen Hüftluxation fortentwickeln können.