
Arzthaftung wegen unzureichender Thromboseprophylaxe?
Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Orthopäde auf Schadensersatz haftet, wenn er bei einer Patientin, die er nach einem Skiunfall behandelte und die zwei Tage später an einer durch den Skiunfall ausgelösten Lungenembolie starb, eine Thromboseprophylaxe unterlassen hat.
Die 64-jährige Ehefrau des Klägers verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. zehn Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch welches sie wenige Tage später verstarb. Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. eine Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von ca. 300 Euro monatlich.
Das OLG Hamm(Urteil vom 18.10.2013, 26 U 119/12) hat das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des LG Bielefeld bestätigt und die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen.
Das OLGkonnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterließen. Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/26_U_119_12_Urteil_20131018.html
Bei einem Druckschmerz in der Wade, sollte an eine beginnende Thrombose gedacht werden!