Aufklärung vor OP

1. Im Rahmen der Aufklärung über die Risiken vor einer geplanten Operation muß der aufklärungspflichtige Arzt sich versichern, dass der Patient in der Lage ist, die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Angaben zu machen und dem Aufklärungsgespräch zu folgen, anderenfalls muß er die Behandlung ablehnen oder für eine Sprachmittlung sorgen.

2. Eine Embolie (Verstopfung eines Blutgefäßes) stellt bei einer “einfachen” (arthroskopischen) Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

KG, Urt. v. 8.5.2008 – 20 U 202/06