Zurücklassen von Fremdkörpern bei OP

Tritt-  längere Zeit (acht Monate) – nach einer Knieoperation ein dabei verwendeter sog. Kirschnerdraht aus dem Rücken des Patienten und steht fest, dass sich der Patient bislang keinen weiteren Operationen unterzogen hat, kommt auch dann eine Haftung des operierenden Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken in Betracht, wenn der Kirschnerdraht nicht im Operationsbereich (Kniebereich) zurückgelassen wurde.

Das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausschluss des Zurücklassens von bei der Operation benutzten Hilfsmitteln im Körper des Patienten ist einem Bereich zuzuordnen, der von der Behandlerseite voll beherrscht werden kann und muss. Aus diesem Grunde findet in derartigen Fällen eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten statt.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.9.2008 – 5 U 3/07