
Arzthaftungsrecht
Keine Arzthaftung nach Zurücklassung eines Vaginaltupfers
Nach einer Entscheidung des OLG Dresden hatte die Haftungsklage einer Patientin, in deren Körper nach medizinischer Versorgung ein Tupfer zurückgelassen worden war, gegen den behandelnden Arzt deshalb keinen Erfolg, weil ein nachweisbarer kausaler Schaden nicht festgestellt wurde.
Abgesehen davon befand das Gericht aber, dass das Zurücklassen eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses einen Behandlungsfehler darstellt, wenn vor dem Eingriff nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen ein solches Versäumnis getroffen wurden. Ob es zugleich in den vollbeherrschbaren Risikobereich der Arztseite fällt, kann dann offen bleiben.
Die Aufklärung bei der Versorgung eines Dammrisses braucht nicht darauf erstreckt zu werden, dass der Eingriff alternativ im Kreißsaal oder im Operationssaal erfolgen kann. Auch eine Aufklärung darüber, dass es bei einem solchen Eingriff zum Zurücklassen von Tupfern in der Wunde kommen kann, ist nicht geboten.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.04.2019 – 4 U 1616/18 – veröffentlicht unter juris.de –