
Auch Arbeitgeber schulden 40 EUR Verzugspauschale
Wer als Arbeitgber den Lohn unpünktlich zahlt, muss seinen Arbeitnehmer zukünftig neben Zinsen auch die im Jahre 2014 neu eingeführte Unkostenpauschale von 40,00 EUR zahlen.
Anfang dieser Woche wurde dies erstmals obergerichtlich zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, wobei die unteren Instanzen einen Anspruch häufig verneinten.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Urteil vom 22. November 2016 Az.: 12 Sa 524/16 anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht zu verneinen. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016