Auffahrunfall in der Waschstraße: Wer zahlt?

Der Kläger benutzte mit seinem BMW eine vollautomatische Waschstraße, durch welche die Fahrzeuge mit einem Schleppband gezogen werden. Vor ihm befand sich ein Mercedes, hinter ihm ein Hyundai. Der Mercedesfahrer trat ohne Grund auf die Bremse und sein Fahrzeug wurde nicht weiter transportiert, denn die Räder rutschten aus der Führung. Das Fahrzeug blieb stehen. Die hinteren Fahrzeuge hingegen wurden weiter gezogen. Der BMW krachte deshalb auf den Mercedes und der Hyundai von hinten auf dem BMW.

Der Kläger begehrte nun Schadenersatz vom Betreiber der Waschstraße. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht jedoch die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun in dritter Instanz entscheiden.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zur Entscheidung zurück verwiesen. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob der Betreiber der Waschstraße seiner Pflicht nachgekommen ist, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Dies sei zum Schutz der Rechtsgüter der Benutzer zwingend erforderlich. Allein technische Sicherungen können Beschädigungen nämlich nicht ausreichend verhindern und sind unüblich.

Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17