Augen auf beim Antiquitätenkauf ?
Das Landgericht Mühlhausen hatte aktuell einen interessanten Fall zur Entscheidung aus dem Bereich des Kaufes von Antiquitäten. Der Käufer war ein erfahrener Sammler von Biedermeiermöbeln. Er kaufte in Abständen drei Möbelstücke, nachdem er diese zuvor umfangreich prüfte und anschaute. Er war hierzu mehrmals im Ladengeschäft. Nach etwa einem Jahr begehrte er den Rücktritt vom Vertrag, weil die Möbel nun angeblich nicht die vertragliche Beschaffenheit aufwiesen. Diesem Ansinnen kam das Landgericht nicht nach und stützte sein Urteil auf § 442 BGB. Der Käufer habe beim Kauf ausreichend Sachkunde besessen um zu bemerken, dass die Möbel aufgrund starker Vorschäden aufgearbeitet waren.
Fazit: Die begrüßenswerte Entscheidung stützt die Rechte des Verkäufers.
LG Mühlhausen 2 S 48/12 vom 14.05.2013