Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer Erkrankung
Regelmäßig beschränken die Bedingungen einer Reisekrankenversicherung das Leistungsversprechen auf Krankheiten, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ war, um den Versicherer vor vorvertraglichen Risiken zu schützen.
Der BGH stellte klar, dass hierbei auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person abzustellen ist. Entscheidend ist, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch die behandelnden Ärzte konkret gegeben wurden. Wenn also die Ärzte dem Versicherten bestätigten, dass eine geplante Urlaubsreise angetreten werden kann, darf sich der Versicherte darauf verlassen. Dass er bereits früher Beschwerden hatte, beweist nicht, dass er mit der auf der Reise dann tatsächlich eingetretenen Erkrankung rechnete oder zumindest hätte rechnen müssen.
Eine andere Auslegung der Bedingungen würde nach Ansicht des BGH dazu führen, dass die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption obliegende Gefahrtragung unzulässigerweise auf den Versicherungsnehmer übertragen würde.
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 227/09