Ausschluss des Kündigungsrechts für eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist unwirksam!

Zunehmend werden bei der Vermittlung von Rentenversicherungen über die anfallenden Provisionen gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen getroffen. Hierbei sehen einige Versicherungsbedingungen vor, dass diese Vereinbarung auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unkündbar sei.

Das ist nach einem Beschluss des BGH vom 14.05.2014 (Az. IV ZA 5/14) gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.