Behauptete Eigenbrandstiftung muss der Versicherer voll beweisen
Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 01.02.2018 (4 U 567/15) klargestellt, dass das häufig zur Ermittlung einer Brandursache verwendete Eliminationsverfahren lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung darstellt, jedoch für den insofern beweisbelasteten Versicherer keine Erleichterung beinhaltet. Insbesondere genügt es im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen.
Etwaige Zweifel an einer vorsätzlichen Inbrandsetzung können nicht durch ein mögliches Motiv des Versicherungsnehmers kompensiert werden. Vielmehr ist erst dann auf ein mögliches Motiv des Versicherungsnehmers abzustellen, wenn eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht.
Vorliegend war die Gaststätte des Versicherungsnehmers abgebrannt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer aufgrund des Gutachtens zur Brandursache ein. Gleichwohl zahlte der Versicherer nicht und beruft sich eine Eigenbrandstiftung. Inzwischen ist das Verfahren beim BGH zum Az. IV ZR 55/18 anhängig.
Urteil des OLG Jena vom 01.02.2018 zu Az. 4 U 567/15