Benötigt jede Treppe ein Geländer oder einen Handlauf?

Grundsätzlich nicht! So jedenfalls nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt.v.05.07.2018 – 1 U 1069/17).

Die Geschädigte war auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert.

Das Landgericht hatte sich zunächst der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage auf Schadensersatz in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung verwies das gericht auf die Landesbauordnung.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung wieder auf. “Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegende Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne.”