„Benzinklausel“ greift nicht bei Schäden durch Schweißbrenner
Die Anwendung der sogenannten Benzinklausel setzt voraus, dass sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 02.10.2015, Az.: 20 U 139/14 ist dies jedoch nicht der Fall, wenn bei Reparaturarbeiten am Kfz mit einem Schweißgerät ein Brand entsteht. Denn dann verwirkliche sich regelmäßig das Gebrauchsrisiko des Schweißgeräts.
Der Kläger führte an einem Pritschenwagen in einer Werkstatt mit Erlaubnis des Werkstattinhabers Arbeiten durch. Er wollte ein Loch am Fahrzeug mittels eines Schweißgerätes verschließen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kam es zum Ausbruch eines Brandes. Es entstand ein erheblicher Schaden an den Räumlichkeiten der Werkstatt und darin befindlichen weiteren Gegenständen. Daher wurden Ansprüche gegen Kläger erhoben, der das Schadenereignis seinem privaten Haftpflichtversicherer, der Beklagten, meldete. Diese lehnte Versicherungsschutz unter Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel ab. Hierbei handelt es sich um eine übliche Ausschlussklausel, wonach Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden nicht versichert sind. Für diese Schäden soll die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht meinte, dass nicht genau feststehe, wie es zum Brand gekommen sei. Jedenfalls bestehe ein Zusammenhang mit den Arbeiten am Fahrzeug und deshalb gelte die Benzinklausel. Der Kläger habe an dem Fahrzeug eine Gebrauchshandlung durchgeführt. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil aufgehoben und zugunsten des Klägers entschieden.
zur Entscheidung des OLG Hamm vom 02. Oktober 2015 Az.: 20 U 139/14