Beschäftigungszeiten auch vor dem 25.Lebensjahr anzuerkennen

Beschäftigungszeiten im Unternehmen wurden bisher erst ab einem Lebensalter vom vollendeten 25.Lebensjahr an berechnet. Dies führte zu der teilweise grotesken Situation, daß ein 24 jährigen Arbeitnehmer, der mit Lehrzeit bereits 8 Jahre in der Firma war mit einer Grundkündigungsfrist von 4 Wochen kündbar war. Der EuGH hat die Regelung des §622 2.Absatz jetzt für europarechtswidrig erklärt.

Fazit: Damit haben auch junge Arbeitnehmer mehr Rechte.