Besser kein Erdbeerkauf auf dem Arbeitsweg!

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung. Wird der direkte Weg zur Arbeit jedoch für private Erledigungen verlassen, entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist soweit bekannt.

Das Bundessozialgericht hatte jedoch aktuell über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitnehmer den Arbeitsweg noch gar nicht verlassen hatte, als es zum Unfall kam. Er hatte auf dem Heimweg von der Arbeit am linken Straßenrand einen Erdbeer-Verkaufsstand entdeckt und daraufhin eine Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs eingelegt, um nach links abzubiegen und Erdbeeren zu kaufen.

Dies erkannte die nachfolgende Autofahrerin zu spät und fuhr auf. Der verletzte Arbeitnehmer verklagte die Berufsgenossenschaft auf Ersatz der ihm entstandenen Behandlungskosten.

Obwohl der Erdbeerliebhaber den Arbeitsweg noch nicht verlassen hatte, entschied das Bundessozialgericht zugunsten der Berufsgenossenschaft. Dies, weil der Arbeitnehmer durch die Vollbremsung den Arbeitsweg in der Absicht unterbrochen habe, eine rein private Erledigung zu tätigen. Diese Handlungstendenz ist nach Ansicht des Gerichts entscheidend. Erst nach Beendigung des Kaufs hätte der Versicherungsschutz wieder eingesetzt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en