BGH: Keine GEMA-Gebühr für Eigentümergemeinschaften!

Wohnungseigentümer mit einer gemeinsamen Fernsehantenne müssen nach der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) keine GEMA-Gebühren bezahlen.

Die GEMA klagte gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten. Sie meinte, dass sie Gebühren für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die einzelnen Wohnungen beanspruchen kann. Ihr sei ein Schaden in Höhe von rund 7500 Euro entstanden, da durch die Weiterleitung der Sendesignale das „Kabelweitersenderecht“ der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzt worden wäre.

Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine öffentliche Wiedergabe, die aus Sicht des BGH und auch der Vorinstanzen gar nicht gegeben war.

Der Anwalt der GEMA hatte argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige Ansammlung von Bewohnern” und damit vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.

Der BGH führte jedoch aus: “Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter”, da die Wohnungseigentümer statt mehrerer Einzelantennen nur eine Gemeinschaftsantenne installierten und die Sendesignale an die Empfangsgeräte in den Wohnungen leiten. Dies ist nach Auffassung des BGH lediglich eine Wiedergabe für einen privaten Kreis.

Damit fallen keine GEMA-Gebühren an. Ein Schaden ist nicht entstanden.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015