BGH stellt klar: Vermieter muss nicht die Fenster reinigen

Der Mieter einer Loft-Wohnung hatte von seinem Vermieter gefordert, dass dieser die großen, teilweise nicht zu öffnenden Fensteraußenflächen des Lofts vierteljährlich reinigen lässt. Diese würden witterungsbedingt schnell verschmutzen und so den Blick nach außen beeinträchtigen. Nach Ansicht des Mieters mindere diese Beeinträchtigung den Wohnwert.

Das Amtsgericht Mainz wies die Mieterklage ab, jedoch gab das Landgericht Mainz dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den Vermieter zu einer einmal jährlichen Reinigung der Fenster.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schlussendlich entschieden, dass der Vermieter die Fenster überhaupt nicht putzen lassen muss. Auch dann nicht, wenn die Reinigung der Fenster mit starren Fenstersegmenten für den Mieter nur schwer umzusetzen sei. Der Mieter könne sich ja professionelle Hilfe eines entsprechenden Unternehmens holen.

BGH, Urteil vom 21.08.2018, Az. VIII ZR 188/16