BGH-Urteil: “Schreibtischklausel” ist unwirksam
Eine in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendete abstrakte Bedingung, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu 90 % als Schreibtischtätigkeit beschreibt, ist intransparent und damit unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.2017 entschieden.
Der BGH macht damit deutlich, dass Tätigkeiten, die einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zugrunde liegen, eindeutig und exakt beschrieben werden müssen. Eine in den Versicherungsbedingungen oft verwendete Klausel, die den Beruf des Versicherungsnehmers nur abstrakt als “Schreibtischtätigkeit” darstellt, ist unwirksam. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Die Versicherung stellt nämlich für den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf einen fingierten Beruf ab, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss. Der Versicherungsnehmer soll nämlich nur dann berufsunfähig sein, wenn er den fingierten Beruf nicht ausüben kann, weil ihm eine Tätigkeit, die zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei auszuüben ist, nicht mehr möglich ist.
Das Versicherungsvertragsgesetz gibt jedoch vor, dass auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist.
Dieser Unterschied wird dem Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich, wenn er die Klausel des Versicherers liest. Es muss für den Versicherungsnehmer klar erkennbar sein, dass es sich um eine eventuell für ihn nachteilige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild handelt. Außerdem darf ihn eine solche Klausel auch nicht unangemessen benachteiligen.