BGH: Vermögen aus Riester-Rente ist unpfändbar!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich mit der Zulage gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Es gehört dann auch nicht zur Insolvenzmasse.

Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 16. November 2017 zu Az. IX ZR 21/17