Bierwandern ist kein Betriebssport

Teilnehmer einer Wanderung von Bierstation zu Bierstation, die von einem Sportverein als Großveranstaltung organisiert wird, sind bei Unfällen nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn das eigene Unternehmen die Teilnahme bezahlt und die Pflicht zum Tragen der betrieblichen Kleidung besteht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Darmstadt stehen Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse und die Teilnahme allen Beschäftigen offensteht. Die Veranstaltung muss die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander fördern, was nicht der Fall sei, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen.

Abzustellen sei auf den äußeren Schein und der sprach vorliegend für die bloße Teilnahme weniger Unternehmensangehöriger an einer für jedermann zugänglichen Großveranstaltung.

Anders hätte es sicherlich ausgesehen, wenn auch die Arbeitgeber selbst als “Betriebsausflug” mit an der Veranstaltung als Gruppe teilgenommen hätten.

 zur Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 30. August 2017