Bindungswirkung für den Deckungsprozess nach neuem Recht
Täglich ereignen sich Unfälle, bei denen ein Dritter geschädigt wird. Normalerweise kommt hierfür die Haftpflichtversicherung auf und abgesehen von den Unannehmlichkeiten, ist die Angelegenheit meist schnell erledigt.
Problematisch wird es jedoch, wenn die Haftpflichtversicherung einen Betrug vermutet und die Regulierung ablehnt. Obwohl die Einstandspflicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten klar ist, muss regelmäßig ein Verfahren zwischen beiden geführt werden. Dies ist der sogenannte Haftpflichtprozess.
Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte Deckungsprozess. So wird das Verfahren genannt, in welchem der Schädiger gegen seine eigene Haftpflichtversicherung auf Übernahme der Regulierung klagt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.09.1992, Az.: IV ZR 314/91) ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess an die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess gebunden. Diese Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals im Deckungsprozess infrage gestellt werden können.
Das Landgerichts Bonn hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2013, Az: 10 O 179/12 diese Rechtsprechung auch für einen Fall, der nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz zu entscheiden ist, angewandt. Dabei hat sich das Gericht umfangreich, mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Versicherers auseinandergesetzt.