Blitzer-App ist verboten

Wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. “Blitzer-App” installiert ist und diese App während der Fahrt aufgerufen hat, erfüllt er den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO (OLG Celle, Entscheidung vom 03.11.2015, Az: 2 Ss (Owi) 313/15).

 Im konkreten Fall hatte der Betroffene bei der Fahrt am Armaturenbrett sein Smartphone befestigt und eingeschaltet, auf dem zu diesem Zeitpunkt eine zuvor installierte sog. Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde. Dies war den Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen.

“Blitzer-Apps” dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. 

Laut Gericht stellt dies einen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 22, §§ 23 Abs. 1b i. V. m. § 19 OWiG dar, weshalb eine Geldbuße von 75,00 EUR verhängt wurde. Insoweit ist es von der Regelbuße nach der lfd. Nr. 247 des Abschnitts II zu § 1 BKatV ausgegangen.