
Brückenteilzeit-schon gehört?
Seit Dezember 2018 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit.Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen und hat der Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer für den Zeitraum von 1- max.5 Jahren befristet in Teilzeit arbeiten.Er kehrt nach dem Ende der Teilzeit automatisch zur bisherigen Arbeitszeit zurück.Im Unterschied zum befristeten Teilzeitanspruch nach dem BEEG,PflegeZG oder dem FPfZG benötigt der Arbeitnehmer keinen familienbezogenen Anlass und muß ihn folglich auch nicht nachweisen.Zudem ist die Befristungsdauer hier länger als beim BEEG( 3 Jahre)Die Arbeitgeber haben hier aufzupassen.Die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitwunsch wird nämlich fingiert, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin ablehnt.Die Fiktionswirkung bezieht sich dabei auf 3 Aspekte: Verringerung ,Neuverteilung und Befristung.
Fazit: Passt der Arbeitgeber bei der Verteilung der Teilzeit nicht auf, hat er freitags keine Arbeitnehmer mehr, weil alle die Arbeitszeit auf 4 Tage verteilen wollen.