Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten

27.01.25 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Mit der richtigen Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten hatte sich kürzlich das Thüringer Landesarbeitsgericht zu befassen. Das Krankenhaus hatte die Mitarbeiterin nur in der EG 3 Stufe 5 eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht stellte mit nunmehr rechtskräftigem Urteil fest, dass die Klägerin in die EG 5 Stufe 5 TVöD-VKA einzugruppieren ist. Damit hat das Gericht festgestellt, dass für die Durchführung der Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse nötig sind. Das Gericht sah es als erheblich an, dass es einen eigenen Ausbildungsberuf für Medizinische Dokumentationsassistenten in einigen Bundesländern gibt, der in der Regel eine 3-jährige Ausbildung erfordert.   Thüringer Landesarbeitsgericht vom 25.09.2024  1 Sa 199/23


Interessante Entscheidung zum Beschäftigungsanspruchs durch LAG Sachsen

6.12.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Der Kläger steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber beschäftigt den Kläger nicht und zahlt ihm auch keine Vergütung. Lohnersatzleistungen erhielt der Kläger ebenfalls nicht. Dagegen ging der Kläger vor und beantragte in Wege einer einstweiligen Verfügung ihn zu beschäftigen und eine Notbedarfsvergütung zu zahlen. Das ist eigentlich Sache einer Hauptsacheklage. Das LAG Sachsen gab jedoch dem Kläger recht. Das Landesarbeitsgericht stellte eine Verbindung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, auf die die Beschäftigungspflicht gründet. Ferner wurde auf eine Entscheidung des BAG vom 10.11.1955 2 AZR 591/54 Bezug genommen .Dort hatte das BAG ausgeführt, dass die Arbeit einen großen Teil der Identität des Arbeitnehmers ausmache. Sie sei eine wesentliche Ausprägung seiner gesellschaftlichen Stellung. LAG Sachsen vom 19.02.2024 2 SaGa 9/24 Fazit: Der Mut des Verfügungsklägers wurde belohnt.


Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

30.09.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das Arbeitsgericht Erfurt hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob eine Kündigung im Kleinbetrieb ( weniger als 10 AN ) rechtswidrig ist. Die beklagte Gesellschaft soll gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB  verstoßen haben.  Hierfür sah das Gericht den Sachvortrag der Klägerin bereits als nicht ausreichend an. Auch der Vorwurf eines Zerwürfnisses im privaten Bereich als Kündigungsgrund ,sah das Gericht nicht als treuwidrig an. Die Beklage hatte wegen längerer Krankheitszeiten der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hatte behauptet, dies sei nur vorgeschoben. Damit kam sie aber nicht durch. Fazit: Im Kleinbetrieb ist der Kündigungsschutz weit überwiegend aussichtslos. ArbG Erfurt  vom 08.08.2024 , 1 Ca 965/23


Die Härtefallregelung bei einer Eigenbedarfskündigung

5.09.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Seit 2004 bewohnte die schwerbehinderte Mieterin die benötigte barrierefreie Erdgeschosswohnung. Bereits seit 2019 war es der Mieterin jedoch nicht gelungen eine geeignete andere Wohnung in Heidelberg zu finden. Das Mietverhältnis sollte von den Vermietern 2023 nun wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Mieterin widersprach der Kündigung und machte geltend, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstelle, welches die Vorinstanz jedoch abgelehnt und die Kündigung zunächst als berechtigt angesehen hat. Das LG Heidelberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied, dass das Mietverhältnis fortbestehen muss. Konkret seien die Interessen der Vermieter zwar berechtigt, jedoch überwögen die Interessen der Mieterin durch die enge Verknüpfung ihrer Wohnung mit ihrer sozialen und therapeutischen Versorgung. Eine Räumung wäre auch in Abwägung mit den Vermieterinteressen eine unzumutbare Härte für sie. Das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist bis zum Finden einer zumutbaren Alternative somit gerechtfertigt. Fazit: Die Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigungen kann vielschichtig sein und insbesondere Härtefälle erfordern eine gründliche Prüfung durch die Gerichte. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung, die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen und soziale Härten sorgfältig zu berücksichtigen.   Landgericht Heidelberg, Urt. v....

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Amtsgericht Mühlhausen urteilt über Stornierungskosten eines Reiseanbieters

30.05.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das Amtsgericht Mühlhausen hatte sich mit der Angemessenheit von Stornokosten zu befassen. Der Kläger hatte eine Reise in ein Hotel nach Polen mit Eigenanreise gebucht. Den Reisepreis von 850 Euro hatte er im Vorfeld an den Reiseveranstalter überwiesen. Aus gesundheitlichen Gründen stornierte der Kläger die Reise 17 Tage vor Reisebeginn. Der Reiseveranstalter behielt 60% des Reisepreises ein und berief sich aus seine AGB. Der Kläger erhob Klage und bekam vollständig Recht. Der Reiseveranstalter konnte im Prozess nicht nachweisen, dass ihm ein Schaden in der Höhe entstanden ist. Fazit: Es lohnt sich auch pauschale Stornokosten zu hinterfragen. Amtsgericht Mühlhausen vom 12.03.24 , Az: 3 C 423/23


Energiepreissteigerungen vs. Kurzarbeitergeld

22.05.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Energiepreissteigerungen rechtfertigen Kurzarbeitergeld Ein mittelständischer Betrieb meldete bei der BA Kurzarbeit für einen Zeitraum ab Februar 2022 an. Er sah sich mit exorbitanten Energiepreissteigerungen konfrontiert, die durch den Ukrainekrieg verursacht wurden. Er erhob von seinen Kunden kurzfristig einen Energiezuschlag. Daraufhin kündigte der Hauptauftraggeber Aufträge. Die BA lehnte für mehrere Monate das KUG ab mit der Begründung, Preissteigerungen seien unternehmerisches Risiko. Das Sozialgericht Nordhausen hielt dies für unzulässig. Es gab der Firma recht, die Preissteigerungen wurden als außerbetriebliche Gründe  anerkannt. Fazit: Nicht zu früh aufgeben. SozG Nordhausen vom 16.04.2024, S 18 AL 740/22


Änderungskündigung unwirksam

25.04.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Änderungskündigung unwirksam Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befassen. Der Arbeitgeber hat den Kläger gekündigt, weil er den Vertrieb umstrukturieren wollte. Der Arbeitgeber hat zwar die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, jedoch kein schriftliches Angebot zur Weiterbeschäftigung ab dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abgegeben. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers sah eine Kürzung der Vergütung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vor, was das BAG für unzulässig angesehen hat. Mit der Frage, ob der Kläger noch einen Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates hatte, brauchte sich das Gericht nicht mehr zu befassen, weil es die Kündigung schon aus diesem formalen Grund für unwirksam angesehen hat. Fazit: Änderungskündigungen sind tückisch! ArbG Nordhausen vom 09.04.2024  1 Ca 609/23


Wenn eine Berufsbetreuerin die Erblasserin (Betreute) beeinflusst, kann das Testament sittenwidrig sein.

30.01.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Nutzt eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken, alleinstehenden Betreuten dazu, ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar ein Testament zu erstellen, kann dieses sittenwidrig sein. Dies hat das OLG Celle entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Beschluss vom 09.01.2024 – 6 W 175/23, rechtskräftig). Eine 92-jährige Frau befand sich ab September 2022 wegen ihres schlechten Gesundheitszustands im Krankenhaus. Während des Klinikaufenthalts verstarb ihre Tochter, die sich zuvor um ihre Angelegenheiten gekümmert hatte. Weil die 92-Jährige keine weiteren Angehörigen hatte, bestellte das Amtsgericht für sie eine Berufsbetreuerin. Nach einem Wechsel des Krankenhauses beauftragte diese im Oktober 2022 einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Betreute. Dieser beurkundete das Testament, das die Berufsbetreuerin als Alleinerbin auswies, in der Klinik. Als die alte Dame Mitte Oktober 2022 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, nahm die Berufsbetreuerin sie bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes. Nach der Entscheidung des OLG Celle, ist dieses notarielle Testament sittenwidrig und damit nichtig, so dass die Betreuerin hieraus keine Rechte herleiten...

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Behandelnder Arzt kann im Testament als Erbe eingesetzt werden

25.01.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Eine Patientin kann ihren behandelnden Arzt als Erben einsetzen. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main führt dies auch dann nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Testaments, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt hat. Die Frau hatte ihren Arzt in mehreren Testamenten neben weiteren Freunden und Verwandten als Miterben eingesetzt. In der letzten Version 2021 bat sie den Arzt um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit. Der Arzt brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments. In dem Erbscheinverfahren wurde das Testament von einem der übrigen Miterben angefochten. Es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vor, kritisierte er. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es “Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (.) Geschenke oder andere Vorteile (.) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird”. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe stellte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der...

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Versetzung ins Ausland qua Direktionsrecht möglich ?

23.11.23 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Ein Pilot war bei einer inländischen Fluggesellschaft in Nürnberg beschäftigt. In seinem Vertrag war eine unternehmensweite Einsatzmöglichkeit vereinbart. Die Arbeitgeberin ist eine internationale Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Arbeitgeberin versetzte den Piloten von Nürnberg nach Bologna/Italien und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus. Seine Klage gegen die Versetzung blieb in den Instanzen letztlich erfolglos. BAG vom 30.11.2022  5 AZR 336/21 Fazit: Eine Prüfung des Arbeitsvertrages zur Reichweite von Klauseln ist angebracht und notwendig.