

Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten
27.01.25 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornMit der richtigen Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten hatte sich kürzlich das Thüringer Landesarbeitsgericht zu befassen. Das Krankenhaus hatte die Mitarbeiterin nur in der EG 3 Stufe 5 eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht stellte mit nunmehr rechtskräftigem Urteil fest, dass die Klägerin in die EG 5 Stufe 5 TVöD-VKA einzugruppieren ist. Damit hat das Gericht festgestellt, dass für die Durchführung der Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse nötig sind. Das Gericht sah es als erheblich an, dass es einen eigenen Ausbildungsberuf für Medizinische Dokumentationsassistenten in einigen Bundesländern gibt, der in der Regel eine 3-jährige Ausbildung erfordert. Thüringer Landesarbeitsgericht vom 25.09.2024 1 Sa 199/23

Interessante Entscheidung zum Beschäftigungsanspruchs durch LAG Sachsen
6.12.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Kläger steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber beschäftigt den Kläger nicht und zahlt ihm auch keine Vergütung. Lohnersatzleistungen erhielt der Kläger ebenfalls nicht. Dagegen ging der Kläger vor und beantragte in Wege einer einstweiligen Verfügung ihn zu beschäftigen und eine Notbedarfsvergütung zu zahlen. Das ist eigentlich Sache einer Hauptsacheklage. Das LAG Sachsen gab jedoch dem Kläger recht. Das Landesarbeitsgericht stellte eine Verbindung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, auf die die Beschäftigungspflicht gründet. Ferner wurde auf eine Entscheidung des BAG vom 10.11.1955 2 AZR 591/54 Bezug genommen .Dort hatte das BAG ausgeführt, dass die Arbeit einen großen Teil der Identität des Arbeitnehmers ausmache. Sie sei eine wesentliche Ausprägung seiner gesellschaftlichen Stellung. LAG Sachsen vom 19.02.2024 2 SaGa 9/24 Fazit: Der Mut des Verfügungsklägers wurde belohnt.

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
30.09.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDas Arbeitsgericht Erfurt hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob eine Kündigung im Kleinbetrieb ( weniger als 10 AN ) rechtswidrig ist. Die beklagte Gesellschaft soll gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB verstoßen haben. Hierfür sah das Gericht den Sachvortrag der Klägerin bereits als nicht ausreichend an. Auch der Vorwurf eines Zerwürfnisses im privaten Bereich als Kündigungsgrund ,sah das Gericht nicht als treuwidrig an. Die Beklage hatte wegen längerer Krankheitszeiten der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hatte behauptet, dies sei nur vorgeschoben. Damit kam sie aber nicht durch. Fazit: Im Kleinbetrieb ist der Kündigungsschutz weit überwiegend aussichtslos. ArbG Erfurt vom 08.08.2024 , 1 Ca 965/23

Änderungskündigung unwirksam
25.04.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornÄnderungskündigung unwirksam Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befassen. Der Arbeitgeber hat den Kläger gekündigt, weil er den Vertrieb umstrukturieren wollte. Der Arbeitgeber hat zwar die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, jedoch kein schriftliches Angebot zur Weiterbeschäftigung ab dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abgegeben. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers sah eine Kürzung der Vergütung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vor, was das BAG für unzulässig angesehen hat. Mit der Frage, ob der Kläger noch einen Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates hatte, brauchte sich das Gericht nicht mehr zu befassen, weil es die Kündigung schon aus diesem formalen Grund für unwirksam angesehen hat. Fazit: Änderungskündigungen sind tückisch! ArbG Nordhausen vom 09.04.2024 1 Ca 609/23

Versetzung ins Ausland qua Direktionsrecht möglich ?
23.11.23 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornEin Pilot war bei einer inländischen Fluggesellschaft in Nürnberg beschäftigt. In seinem Vertrag war eine unternehmensweite Einsatzmöglichkeit vereinbart. Die Arbeitgeberin ist eine internationale Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Arbeitgeberin versetzte den Piloten von Nürnberg nach Bologna/Italien und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus. Seine Klage gegen die Versetzung blieb in den Instanzen letztlich erfolglos. BAG vom 30.11.2022 5 AZR 336/21 Fazit: Eine Prüfung des Arbeitsvertrages zur Reichweite von Klauseln ist angebracht und notwendig.
Urlaub bei Kurzarbeit zu kürzen?
4.02.22 - Rechtsanwalt Thomas FickDie Parteien haben wegen der Corona Pandemie Kurzarbeit eingeführt.Hierfür lag zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung vor.Es fielen dann monatlich mehrere Arbeitstage aus.Die Klägerin vertrat den Standpunkt,dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage den Urlaubsanspruch nicht verkürzen.Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Fazit: Die Kurzarbeit belastet beide Vertragsparteien, so dass es unbillig wäre, wenn trotzdem der volle Urlaub verbliebe. BAG vom 30.11.2021 -9 AZR 225/21
Änderung der Rechtsprechung des BAG zu Ausschlussfristen
17.11.21 - Rechtsanwalt Thomas FickDas Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem schwierigem Fall zu befassen, bei dem der Arbeitgeber eine Widerklage gegen den Arbeitnehmer erhoben hatte wegen Herausgabe von Schmiergeldern in Höhe von rund 9,5 Mio Euro.Das LArbG hatte die Widerklage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,die Ansprüche seien nach §18 des Arbeitsvertrages verfallen.Damit war das BAG nicht einverstanden. Die Ausschlussklausel differenziere nicht nach Ansprüchen, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.Die Ausschlussklausel sei eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 310 Abs.3 Nr. 2 BGB.Damit verstoße die Ausschlussklausel gegen § 202 Abs.1 BGB ,was ihre Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB zur Folge habe. Fazit: Damit dürften viele einzelvertraglichen Ausschlussfristen angreifbar sein.Es besteht erheblicher Anpassungsbedarf für neue wirksame Regelungen. BAG vom 25.02.2021, 8 AZR 171/19
Darf der Hund mit ins Büro?
14.10.21 - Rechtsanwalt Thomas FickKlar, warum nicht.Aber was ist mit einem gefährlichen Hund , der betriebliche Abläufe stört? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu befassen.Mehrere Kollegen hatten ihre Hunde mit in einer Werbeagentur.Die Klägerin war schon 16 Jahre als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt und brachte schon seit 3 Jahren jeden Tag ihren Hund mit ins Büro.Die Beschwerden über das Verhalten des Hundes häuften sich jedoch, weil er knurrte, bellte und rohes Fleisch offen im Hundenapf lag.Es folgten dann mehrere Gespräche, die das Sozialverhalten des Hundes verbessern sollten.Auch ein eingeschalteter Tiertrainer konnte den Hund nicht verändern.Daraufhin machte der Geschäftsführer von seinem Weisungsrecht Gebrauch.Er wies die Klägerin schlicht an, den Hund zu Hause zu lassen.Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.Das Hausverbot für ihren Hund sei unverhältnismäßig, weil andere Kollegen auch ihre Hunde mithätten.Sowohl Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitgericht wiesen die Klage ab.Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß §109 Gewerbeordung erlaube es, das Hausverbot für den Hund auszusprechen. Fazit: Es kommt immer darauf an, ob ein Tier betriebliche Abläufe stört oder nicht. LArbG Düsseldorf vom 24.03.2014, 9 Sa 1207/13
Kein Geld trotz AU-Bescheinigung?
14.10.21 - Rechtsanwalt Thomas FickSo knallhart urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2020 zum 22.02.2020 und legte dem Arbeitgeber bei Übergabe der Kündigung die AU-Bescheinigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor.Der Arbeitgeber weigerte sich für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung zu leisten.Der Arbeitgeber bestritt den Beweiswert der Bescheinung und argumentierte, dass die Mitarbeiterin im Vorhinein gar nicht wissen könne , dass sie genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krank bleibe.Die Arbeitnehmerein verließ sich allein auf den Beweiswert der AU-Bescheinigung.Dies reiche aber nicht , wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel darlegt. Fazit: Es kommt immer auf die Begleitumstände an, der Beweiswert des gelben Scheines ist nicht mehr unumstößlich. BAG vom 08.09.2021 5 AZR 149/21
2000,00 Euro Entschädigung für unzulässige Videoüberwachung
27.07.21 - Rechtsanwalt Thomas FickDer Beklagte betreibt eine Tankstelle mit Verkaufsraum.Er überwacht den Außenbereich ,den öffentlich zugänglichen und den nicht öffentlich zugänglichen Bereich mit Videokameras.Die Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich hätten nach Auffassung des Gerichtes keine präventive Funktion zum Schutz vor Diebstählen.Sie dienten lediglich der dauerhaften Überwachung der Arbeitnehmer.Dies müsse der Arbeitnehmer keinesfalls dulden.Das Gericht sah eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und hielt ein Schmerzensgeld von 2000 Euro gemäß § 823 Abs.1 BGB für angemessen . Fazit: Ein Arbeitgeber, der nach Geltung des § 82 DSGVO seine Mitarbeiter per Kamera,Keylogger oder anderweitig unberechtigt überwacht, wird mit erheblichen Schmerzensgeldzahlungen rechnen müssen. LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2019 2 Sa 214/18