Muß der Arbeitnehmer seine private Handynummer herausgeben ?

9.07.21 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Grundsätzlich nein, so urteilte das Landesarbeitsgericht Thüringen.Die Erhebung der privaten Mobilfunknummer des Arbeitnehmers gegen seinen Willen stellt nach Aufassung der Kammer einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.Eine Erreichbarkeit des Arbeitnehmers in dessen Freizeit sei nicht notwendig und auch nicht zulässig. Fazit: Eine richtige Entscheidung, da eine ständige Erreichbarkeit den Arbeitnehmer auch belastet. LArbG Thüringen  vom 16.05.2018  6 Sa 442717


Keine Kündigung von Stamm-ArbN zugunsten der Leiharbeit

6.05.21 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Landesarbeitsgericht Köln hat einer Klage des Stammarbeitnehmers wegen einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen stattgegeben, weil der Arbeitgeber vor und während der Kündigung noch Leiharbeitnehmer beschäftigte. Den fehlenden Beschäftigungsbedarf konnte der Arbeitgeber zu Überzeugung des Gerichtes damit nicht belegen. Fazit: Die Entscheidung zwingt den Arbeitgeber zum Abbau der Leiharbeit vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. LArbG Köln vom 02.09.2020 5 Sa 14/20


Kündigung von Schulleiterin unwirksam

20.04.21 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der öffentliche Dienstgeber warf einer Schulleiterin und langjährigen Lehrerin vor, zu viele Abminderungsstunden vergeben zu haben und selbst zu wenig Pflichtstunden erteilt zu haben.Eine Abmahnung hielt der Freistaat für entbehrlich.Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage der Lehrerin jetzt statt und hielt die fristlose Kündigung aus mehreren Gründen für unwirksam.Sowohl ein wichtiger Grund sei nicht gegeben,als auch die Interssenabwägung falle zugunsten der Klägerin aus.Das Gericht hielt mildere Mittel wie Versetzung oder die Abberufung als Schulleiterin für ausreichend. Fazit: Der Weg über eine fristlose Kündigung bleibt für den Arbeitgeber steinig. ArbG Nordhausen vom 25.03.2021   1 Ca 808/20 noch nicht rechtskräftig


Schneechaos – Weht da ein eisiger Wind durch den Arbeitsvertrag?

8.02.21 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Heute erreichten uns einige Anfragen von – vom Schnee verwehten – Arbeitnehmern, bei denen nun Unsicherheit über die arbeitsrechtlichen Folgen herrscht. 1. Was ist mit meinem Vergütungsanspruch? Wer nicht bereits im Homeoffice, in Kurzarbeit, in der Corona-Quarantäne oder (Kind)krank zu Hause ist, hat grds. keinen Anspruch auf Lohn. (a) Arbeitnehmer, die auf Grund des Schneechaos den Betrieb nicht erreichen können, verlieren den Anspruch auf Vergütung (Wegerisiko), vgl. BAG, Urteil vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80. (b) Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer persönlichen Betroffenheit* durch die Katastrophe die Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht erbringen können, haben nach § 616 BGB Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung (Achtung: § 616 BGB ist in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen!). * Betrifft das Hindernis den Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise, dass es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückfällt oder wird er von einer Naturkatastrophe getroffen und ist ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muss, behält er seinen Vergütungsanspruch. (c) Arbeitgeber, deren Betrieb zu erreichen ist, in dem aber auf Grund der Katastrophe...

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Regierungsentwurf v. 20.02.2021 – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

21.01.21 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021: Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Für mehr Informationen lesen Sie hier.


NEU! Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Pandemie – Homeoffice, flexible Arbeitszeit & FFP2

20.01.21 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Am gestrigen Tage trat die Bundeskanzlerin erneut mit den Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder digital zusammen. Was die Arbeitgeber weiter beachten müssen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – überall dort, wo es möglich ist – den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, müssen die Arbeitgeber für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduzieren oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder sogar FFP2-/KN95-Masken) zur Verfügung zu stellen. Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (FFP2-Halbmasken) erforderlich (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“) ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. Die maximale Tragezeit beträgt grundsätzlich längstens 2 Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Zur weiteren...

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Beschäftigungssicherungsgesetz 2021

22.12.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Gesetz soll im Januar 2021 in Kraft treten und massenhafte Entlassungen als Folge der Covid 19 Pandemie verhindern.Dazu soll vor allem die Fortsetzung der Kurzarbeit dienen.Die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit werden bis zum 31.12.2021 verlängert.Für Betriebe ,die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.20 begonnen haben wird die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert.Auch die Regel zur Erhöhung des KUG auf 70/77 % ab dem 4.Monat und auf 80/87 % ab dem 7.Monat, wird velängert.Wird die Zeit der Kurzarbeit für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden hierfür auch die hälftigen SV Beiträge zusätzlich erstattet. Fazit: Betriebe sollten konsequent auf die innerbetriebliche Weiterbildung und neue Geschäftsmodelle setzen.  


Kann der Arbeitnehmer wegen Corona Homeoffice erzwingen?

27.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Nein geht nicht, so das Arbeitsgericht Augsburg in einer aktuellen Entscheidung.Was lag zugrunde? Der 63-jährige Arbeitnehmer hatte von seinem Hausarzt ein Attest, welches ihn als Risikopatienten auswies.Er beantragte beim Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Tätigkeit als Leiter  der Stabsstelle  Allgemeines Recht/Sozialrecht solange bei ihm zu Hause ausüben zu dürfen, solange die Covid 19 Pandemie andauert.Dafür sah das Arbeitsgericht schon keinen Verfügungsanspruch.Er hätte auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Fazit: Homeoffice bleibt erst einmal Verhandlungssache. ArbG Augsburg 07.05.2020 3 Ga 9/2020


Brückenteilzeit-schon gehört?

25.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Seit Dezember 2018 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit.Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen und hat der Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer für den Zeitraum von 1- max.5 Jahren befristet in Teilzeit arbeiten.Er kehrt nach dem Ende der Teilzeit automatisch zur bisherigen Arbeitszeit zurück.Im Unterschied zum befristeten Teilzeitanspruch nach dem BEEG,PflegeZG oder dem FPfZG benötigt der Arbeitnehmer keinen familienbezogenen Anlass und muß ihn folglich auch nicht nachweisen.Zudem ist die Befristungsdauer hier länger als beim BEEG( 3 Jahre)Die Arbeitgeber haben hier aufzupassen.Die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitwunsch wird nämlich fingiert, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin ablehnt.Die Fiktionswirkung bezieht sich dabei auf 3 Aspekte: Verringerung ,Neuverteilung und Befristung. Fazit: Passt der Arbeitgeber bei der Verteilung der Teilzeit nicht auf, hat er freitags keine Arbeitnehmer mehr, weil alle die Arbeitszeit auf 4 Tage verteilen wollen.


Coronabedingte Einmalzahlung contra Weihnachtsgeld?

18.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Grundsätzlich können Arbeitgeber noch bis zum 31.12.2020 eine sogenannte Corona-Prämie steuer-und sozialversicherungsfrei zahlen.Zulässig sind Geld-oder Sachzuwendungen.Die Abgabefreiheit gilt bis zu einem Betrag von 1500,00 Euro.Nachdem das BAG seine Rechtsprechung zur sogenannten “negativen betrieblichen Übung” aufgegeben hat,bleibt auch die 3-malige Nichtgewährung von Weihnachtsgeld folgenlos.Das heißt übersetzt: der Arbeitnehmer hat auch im 4.Jahr einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes gegen seinen Arbeitgeber. Die Corona Beihilfe ist ausdrücklich als zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers gedacht und soll nicht eine ausbleibende Weihnachtsgeldzahlung kompensieren. Fazit: Von einer Coronabeihilfe anstelle des vertraglichen Weihnachtsgeldes ist abzuraten.