Neues zur Statusfeststellung – Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter

15.08.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Seit dem 01.04.2017 steht nun im Gesetz in § 611a BGB, was ein Arbeitnehmer ist .Zwar wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weitgehend übernommen, aber trotzdem gibt es für diese wichtige Frage nun endlich eine Legaldefinition.Die gesetzliche Regeung sieht 6 Voraussetzungen vor, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen. Fazit: Eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich.Noch immer sind viele externe Dienstleister bei genauer Betrachtung eigentlich Arbeitnehmer.


Vorsätzliche Vermögensschädigung reicht dem ArbG Nordhausen für fristlose Kündigung

11.08.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich unlängst mit der fristlosen Kündigung einer Frisörsalonleiterin zu befassen.Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellte das Gericht fest,daß die Mitarbeiterin in einem Fall einen höheren Betrag von der Kundin abkassierte,als sie dann in die Kasse einlegte.Sie stornierte dabei beim Eingabevorgang 3 Kassenzeilen und legte dann nur den niedrigeren Wert in die Kasse ein .In einem weiteren Fall fertigte sie nach einer behaupteten Reklamation einer Haarverlängerung einen Auszahlungsbeleg.Die Kundin hatte die Haarverlängerung aber gar nicht reklamiert und auch den Betrag von 275 Euro nicht erhalten. Wegen dieser gravierenden Verstöße sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. ArbG Nordhausen vom 20.01.2017  4 Ca 1/15 –  noch nicht rechtskräftig


Lohngleichheit bald da?

19.05.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Entgelttransparenzgesetz ist ab dem 01.06.17 Gesetzeslage .Nachdem der Bundestag das Gesetz im Januar 2017 verabschiedete,stimmte am 12.05.2017 auch der Bundesrat zu .In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer gemäß § 10  des Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch. Der Arbeitgeber muß dann Auskunft erteilen, über die Einkünfte von 6 Vergleichsarbeitnehmern.In tarifgebundenenen Betrieben mit einem Betriebsrat besteht der Auskunftsanspruch für den Betriebsrat. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der seinen Auskunftsanpruch geltend macht, nicht maßregeln .Dies ist in § 9 des Gesetzes ausdrücklich geregelt. Fazit: Es wird spannend rund um den Lohn.


Gleiche Arbeit, gleicher Lohn?

15.03.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Im Januar 2017 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen. Es soll der Lohngleichheit von Männern und Frauen dienen. Das Arbeitsgericht Berlin wies am 01.02.2017 eine Auskunftsklage einer Reporterin ab, die Auskunft verlangte über die Vergütung mehrerer männlicher Kollegen im Unternehmen. Dieses individuelle Auskunftsrecht besteht in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Vergütung nicht vorliege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Fazit: Es bleibt spannend. ArbG Berlin vom 01.02.2017  56 Ca 5356/15


Wann sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

1.03.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Eine Rehaklinik wandte sich gegen eine Beitragsnachforderung der DRV in Höhe von ca. 53000,00 Euro.Die Honorarärzte seien selbständig tätig gewesen,so argumentierte die Klinikleitung.Zudem habe der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhausentgeltgesetz als Selbständige erkannt und diese legalisiert.Diese Auffassung vertrat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nicht.In der aktuellen Entscheidung sahen die Richter eine abhängige Beschäftigung,weil die Patienten vom Chefarzt zugeteilt wurden und von der Klinikleitung eine feste Zeiteinteilung vorgegeben wurde.Die Honorarärzte seien zudem in den betrieblichen Ablauf eingegliedert gewesen und hätten kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Fazit: Vorsicht bei Beschäftigung von vermeintlich Selbständigen. LSG Schleswig-Holstein vom 22.06.16 L 5KR 176/16


Eigenkündigung des Arbeitnehmers auch bei geringem Lohnrückstand

19.01.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Mit einer interessanten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers auch bei geringem Lohnverzug für berechtigt angesehen.Der Arbeitgeber hatte angeküdigt aufgrund eines katastrophalen Betriebsergebnisses die Vergütung für drei Monate um 10% zu kürzen.Dieser Ankündigung des Arbeitgebers hatte der Arbeitnehmer ausdrücklich widersprochen und aufgefordert die richtige vertragliche Vergütung zu zahlen.Der Arbeitgeber kürzte die Vergütung dann trotzdem.Mit der verkürzten Auszahlung setzte sich der Arbeitgeber bewußt über die Rechtsordnung hinweg.Daher konnte der Arbeitnehmer fristlos kündigen und dann sogar seine weiteren Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf den Schadenersatzanspruch aus §628 Abs.2 BGB stützen. Fazit:Mit dieser Entscheidung bleibt die Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers erhalten. LArbG Hamm vom 25.03.2010   8 Sa 1663/09


Datenschutz – Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltslisten aller Arbeitnehmer

4.01.17 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Mit Beschluss vom 9.2.2016 hat das LAG Schleswig-Holstein, Az.: 1 TaBV 43/15, entschieden, dass einem Betriebsrat das Einsichtsrecht in die Gehalts- und Bruttolohnlisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten aus § 80 Abs. 2, Satz 2 BetrVG zusteht, auch wenn der Betriebsrat nicht für sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens zuständig ist. In der Begründung führt das Gericht u.a. aus: „Zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2, Satz 2 BetrVG gehören namentlich auch die in § 80 Abs. 1 genannten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Nach § 80 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dieses Überwachungsrecht umfasst das gesamte zu Gunsten der Arbeitnehmer geschaffene normative Recht, einschließlich des Richterrechts. Hierzu zählt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Einsichtsrecht besteht allerdings nur, soweit es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Einsichtnahme in die Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausschluss der leitenden Angestellten dient der Überprüfung, ob die Arbeitgeberin den...

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Keine Übereilung bei der Inanspruchnahme von Elternzeit

30.11.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Mit Urteil vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 145/15, entschieden, dass das Elternzeitverlangen von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.


Auch Arbeitgeber schulden 40 EUR Verzugspauschale

25.11.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Wer als Arbeitgber den Lohn unpünktlich zahlt, muss seinen Arbeitnehmer zukünftig neben Zinsen auch die im Jahre 2014 neu eingeführte Unkostenpauschale von 40,00 EUR zahlen. Anfang dieser Woche wurde dies erstmals obergerichtlich zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, wobei die unteren Instanzen einen Anspruch häufig verneinten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Urteil vom 22. November 2016 Az.: 12 Sa 524/16 anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht zu verneinen. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016  


Weihnachtsgeld und Leistungsentgelt durch TVöD in Nachwirkung

24.10.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Vom ArbG Nordhausen erhielt die Klägerin, eine examinierte Altenpflegerin, 5514,57 Euro Weihnachtsgeld für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zugesprochen. Daneben bekam sie Recht für die Zahlung der Leistungsentgelte 2012-2015. Der TVöD sei zum einen Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin. Ferner wirke der Tarifvertrag nach gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kampf der Klägerin wurde belohnt. ArbG Nordhausen  vom 09.08.16 1Ca 545/15