Umgang mit dem Kind in Corona-Zeiten

8.06.20 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Braunschweig (1 UF 51/20) hat am 20.05.2020 entschieden, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Der Umgang mit dem Vater dient dem Kindeswohl. Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid-19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne. Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 14/2020 v. 03.06.2020


Kein Recht eines Ex-Liebhabers auf Vaterschaftstest

22.08.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der Ex-Liebhaber einer verheirateten Frau hat kein Recht darauf zu erfahren, ob er der Vater eines ihrer Kinder ist. Das urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 26.07.2018 (Az.: 16112/15). Das Kindeswohl sei hier höher zu gewichten. Klage vor deutschen Gerichten erfolglos. Der Mann hatte im Jahr 2004 eine Beziehung mit einer verheirateten sechsfachen Mutter begonnen. Sie endete, kurz nachdem die Frau im Oktober 2006 ein weiteres Kind geboren hatte. Die Frau und ihr Ehemann verweigerten dem Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Mädchen. Der Ex-Liebhaber wehrte sich vor deutschen Gerichten dagegen, scheiterte aber und konnte keinen Vaterschaftstest durchsetzen. Deshalb sah er sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt und beschwerte sich beim EGMR. EGMR: Deutsche Gerichte durften Kindeswohl Vorrang geben. Der Gerichtshof folgte seiner Sichtweise nicht. Den deutschen Richtern sei es bei ihren Entscheidungen um das Wohl des Kindes gegangen. Wäre die Vaterschaft des Mannes festgestellt worden, wäre womöglich die Familie des Mädchens zerbrochen. Diese Argumentation der deutschen Gerichte überzeugte in Straßburg. Deutschland muss dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zahlen. Das Urteil kann innerhalb von drei Monaten noch angefochten werden.


Freiwilliges soziales Jahr und Kindesunterhalt

4.05.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17) besteht während eines freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das freiwillige soziale Jahr auch der Berufsfindung dient. Die Beteiligten streiten um Unterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Unterhalt in Anspruch. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs. “Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern”. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände bestehe nach Meinung des Oberlandesgerichts ein Unterhaltsanspruch während des freiwilligen sozialen...

weiterlesen


Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder

7.02.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern hat, wenn sich das Kind – in Abänderung seiner bisherigen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem sich inhaltlich an den Beruf anschließenden Studium entschließt. OLG Oldenburg Beschluss vom 02.01.2018 4 UF 135/17 Nach dem Realschulabschluss hatte die junge Frau zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen i.H.v. 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von ihrer Mutter zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Diese war der Meinung nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein, weil die Tochter eine abgeschlossene Ausbildung habe und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen. Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung auch für das Studium bejaht. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung...

weiterlesen


Steuerfalle Grundstücksveräußerung bei Ehescheidung

22.01.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Werden im Zuge der Scheidung Grundstücke veräußert, kann dies steuerlich nachteilig sein. Auch eine Scheidungsvereinbarung, kann, soweit sie (teil-)entgeltliche Veräußerungsgeschäfte beinhaltet, zum steuerpflichtigen Einkommen des Veräußerers führen (§ 23 EStG), wobei die Erfassungsfrist 10 Jahre beträgt.Maßgeblich für diese Fristberechnung ist der Tag der Beurkundung der Grundstücksveräußerung. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind von der Besteuerung lediglich Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder wenigstens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dies ist steuerlich unbeachtlich. Der BFH sieht den Erwerb von Grundstücken im Zusammenhang mit der Scheidung einkommenssteuerrechtlich als entgeltlich an. Dies gilt einerseits, wenn die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Teil der vereinbarten Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung ist. Andererseits auch für die Fälle, bei denen die ermittelte Zugewinnausgleichs(ZGA)forderung nicht dadurch erfüllt wird, dass der geschuldete Geldbetrag gezahlt wird, sondern an Erfüllung statt dadurch, dass Grundstücke übereignet werden. Wird eine ZGA- Forderung durch Übereignung eines Grundstücks abgegolten, liegt hierin für den Veräußerer ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. §...

weiterlesen


Neue Unterhaltstabellen ab 01.01.2018

5.01.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Zum 01.01.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt geändert. Die Unterhaltbeträge sind leicht erhöht worden. Der Mindestunterhalt der  0 bis 5jährigen beträgt unter Abzug des hälftigen Kindergeldes nunmehr 251 EUR, der der 6-11jährigen nunmehr 302 EUR und der, der ab 12jährigen 370 EUR. Die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsverpflichteten bleiben unverändert (1.080 EUR bei Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern = notwendiger Selbstbehalt) und 1.300 EUR (gegenüber volljährigen Kindern = angemessener Selbstbehalt). Neu geregelt und erhöht wurden seit langem die Einkommensgruppen. Der Mindestunterhalt ist bei einem Nettoverdienst von bis zu 1.900 EUR geschuldet (bislang 1.500 EUR). Dies setzt sich so in allen 10 Einkommensgruppen fort und kann insbesondere auf Seiten der Unterhaltsschuldner Abänderungsbegehren begründen. Auch das Thüringer OLG hat seine Unterhaltsrechtlichen Leitlinien entsprechend angepasst. Diese ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar. OLG Jena 


Das gemeinsame Haus nach der Trennung

20.12.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Bremen (Beschluss vom 22.08.2017, 5 WF 62/17) hat entschieden, dass ein Ehegatte, der das im gemeinsamen Miteigentum stehende Hausgrundstück endgütltig verlassen hat, kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat, ohne das ein besonderer Grund vorliegt. Keinen besonderen Grund in diesem Sinne stellt der Wunsch nach einer Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen zum Zwecke des freihändigen Verkaufs der Immobilie dar, wenn der verbliebene Ehegatte den freihändigen Verkauf ablehnt. Die Ablehnung des freihändigen Verkaufs der Immobilie ist auch nicht treuwidrig, da der Gesetzgeber keine gesetzliche Verplichtung zur Zustimmung zum freihändigen Verkauf vorsieht.Der Ehegatte, der sich dem freihändigen Verkauf wiedersetzt, um die Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung selbst zu ersteigern, macht sich nicht schadensersatzpflichtig. 


Adoption durch unverheiratete Paare

17.03.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BGH hat am 08.02.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 586/15 Quelle: juris Logo) entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Zwei nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption zweier minderjährigen Kinder durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden; ihr leiblicher Vater ist 2006 verstorben. Der Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Nach Auffassung des BGH hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz...

weiterlesen


Unterhaltsvorschuss bis 18 Jahre kommt!

26.01.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der Unterhaltsvorschuss, der bisher nur für Kinder von Alleinerziehenden bis zum 12. Lebensjahr gezahlt worden ist und der auf maximal 72 Monate begrenzt war, wird ab Juli 2017 bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet. Auch die zeitliche Begrenzung entfällt künftig. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt übernimmt der Staat die sogenannte Unterhaltsvorschusszahlung an den betreuenden Elternteil. Die Höhe der Zahlungen soll künftig je nach Alter des Kindes zwischen 152 und 268 Euro monatlich liegen. Bei Kindern ab 12 Jahre soll es aber nur dann einen Anspruch auf auf den Unterhaltsvorschuss geben, wenn das Kind nicht auf Hartz IV angewiesen ist. Da Hartz IV-Leistungen mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet werden, hatten die Kommunen vor einem immensen bürokratischen Aufwand gewarnt, der den von Hartz-IV betroffenen Alleinerziehenden nichts bringt. Um einen Anreiz zu schaffen, aus Hartz IV herauszukommen, sollen Alleinerziehende, die zwar Sozialleistungen beziehen, aber ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto haben, dennoch einen Antrag stellen dürfen.


Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2017)

16.01.17 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Die “Düsseldorfer Tabelle” wurde zum 01.01.2017 geändert. Der Zahlbetrag für minderjähriger Kinder in der 1. Einkommensgruppe beträgt danach bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 246,00 EUR statt bisher 240,00 EUR, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 297,00 EUR statt bisher 289,00 EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 364,00 EUR statt bisher 355,00 EUR monatlich. In den Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts ist unter Punkt 21.2. am Ende ausdrücklich geregelt, dass bei Deckung des Mindestunterhalts auch bei minderjährigen Kindern der angemessene Selbstbehalt von 1.300,00 EUR zu beachten ist. Die aktuellen Thüringer Leitlinien einschließlich der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: