
Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils
23.11.16 - Rechtsanwalt Alexander HeinzEin paritätisches Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. So entschied aktuell das Thüringer OLG am 12.09.2016, Az: 4 UF 678/15 und bestätigt in seiner umfangreichen Begründung damit die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung.
Unterhaltsvorschuss bald auch für ältere Kinder!
17.11.16 - Rechtsanwältin Petra RostDer Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird ausgeweitet. Künftig wird Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr Leistungen gewährt, wenn der andere Elternteil nicht den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Eine Gesetzesreform soll die Regelungen für staatliche Hilfe nun verbessern. Kinder sollen nun bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Die Begrenzung der Bezugsdauer wird aufgehoben. Bisher erhalten Kinder von Alleinerziehenden lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer ist auf sechs Jahre begrenzt. Zum 01.01.2017 soll das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft treten. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 01.01.2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 152 Euro monatlich, für ältere Kinder auf 203 Euro pro Monat. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden. Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 16.11.2016
Umgangsrecht des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters
4.11.16 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDer BGH hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 05.10.2016 (Az.: XII ZB 280/15) erstmals zum Umgangsrecht des biologischen Vaters gemäß § 1686a BGB entschieden. Diese Norm ist erst mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Nach der Entscheidung genügt allein die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht, um einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater abzulehnen. Vielmehr ist auch insoweit auf das Kindeswohl abzustellen. Aus der Affäre des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind die Ende 2005 geborenen Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebte bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Daher ist der Ehemann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der rechtliche Vater der beiden Kinder. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben. Nach Ansicht des BGH beruhte die von ihm aufgehobene Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben,...
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Neues zum Elternunterhalt
5.04.16 - Rechtsanwältin Petra Rost Da die eigenen Mittel älterer Personen (Rente und Pflegeversicherung) meist nicht mehr ausreichen, um die hohen Kosten einer Heimunterbringung zu decken, gewinnt der Elternunterhalt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Personen sind im Alter auf Unterhaltszahlungen ihrer eigenen Abkömmlinge angewiesen. Sofern der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heimkosten trägt, nimmt er sogleich Rückgriff über § 94 SGB XII bei den unterhaltspflichtigen Kindern. Diese sog. Sandwichgeneration hat nunmehr die Doppelbelastung durch den Unterhalt gegenüber den Kindern und den Eltern. Darüber hinaus müssen sie selbst auch für ihr Alter vorsorgen. Die Rechtsprechung ist insgesamt sehr vielfältig. Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist unbedingt anzuraten! Der BGH hat nun aktuell am 09.03.2016 Az.: XII ZB 693/14 entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt (nach § 1615l BGB) gegenüber der nichtehelichen Mutter eines Kindes, bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist. Amts- und Oberlandesgericht waren noch davon ausgegangen, dass der vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommene Sohn seiner nichtehelichen Lebensgefährtin gegenüber nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei und sich deshalb nicht, wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner, auf den Familienselbstbehalt berufen dürfe. Nach...
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Zum Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes
5.02.16 - Rechtsanwältin Petra RostNach dem Scheitern der Ehe des Kindes haben Schwiegereltern unter Umständen einen Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind bei entsprechenden Schenkungen, wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Der BGH hat nunmehr entschieden, das dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Das gilt nicht, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist. Für den gilt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (zehn Jahre). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben. Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck. Wenn die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, haben sie auch vom Scheitern der Ehe ihres Kindes gewusst. Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015
Ehegatte haftet für Schulden des anderen mit
20.01.16 - Rechtsanwältin Petra RostAuch wenn ein Ehegatte zur Finanzierung des Familienheims allein einen Kredit aufnimmt, so kann der andere Ehegatte nach einer Trennung im Innenverhältnis dafür mithaften, so BGH 25.2.15, XII ZR 160/12, FamRZ 15, 993). Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit auch in dessen Interesse aufgenommen wurde. Es ist eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, insbesondere wenn dies mit Einverständnis des anderen dazu erfolgt ist, und dazu gedient hat, eine Immobilie als Miteigentum anzuschaffen oder auszubauen. Ähnlich wie im Rahmen einer tatsächlichen gesamtschuldnerischen Haftung, ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine andere Aufteilung rechtfertigen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau als selbständige Apothekerin das Darlehen zur Finanzierung des im Miteigentum der Eheleute stehenden Familienwohnheims allein aufgenommen und aus steuerlichen Gründen gem. dem Zweikontenmodell in ihre Jahresabschlüsse eingestellt. Für die während der Trennungszeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangte sie hälftige Erstattung vom Ehemann. Nach dem Auszug der Frau wurde das Grundstück veräußert und nach Tilgung der durch Grundschulden gesicherten Darlehen, der Erlös hälftig geteilt.
HÖHERER KINDESUNTERHALT AB 01.01.2016
14.12.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDie “Düsseldorfer Tabelle” wird zum 01.01.2016 geändert. Der Zahlbetrag für minderjähriger Kinder in der 1. Einkommensgruppe beträgt danach bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 240,00 EUR statt bisher 236,00 EUR, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 289,00 EUR statt bisher 284,00 EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 355,00 EUR statt bisher 348,00 EUR monatlich. Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735,00 EUR, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 EUR. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 EUR war seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben. Der Betrag von 735,00 EUR orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 EUR steigen soll. Die aktuelle Tabelle finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/index.php
Berücksichtigung des Wohnrechts im Zugewinnausgleich
9.11.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDer BGH hat in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – XII ZB 306/14 – zur Behandlung des Wertzuwachses einer Zuwendung im Zugewinnausgleich Stellung genommen und dabei unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, nicht erforderlich ist, eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs durchzuführen. Vielmehr kann das gleiche Ergebnis schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird. Sofern hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen ist, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (z. B. infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.
Sparkonto des Kindes ist tabu!
15.10.15 - Rechtsanwältin Petra RostHebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Nachdem sich das nicht verheiratete Elternpaar getrennt hatte, hob die Mutter von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab. Davon kaufte sie Gegenstände für ihren Sohn, zum Beispiel ein Kinderbett, einen Kleiderschrank und Spielzeug, außerdem Waschmaschine und einen Trockner. Das hätte sie nicht tun dürfen, denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzuwenden. Das Kindesvermögen darf dazu nicht herangezogen werden. Die Mutter hätte sich an den Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen. OLG Frankfurt am Main:Az 5 UF 53/15, Beschluss vom 28.05.2015
Unterhaltspflicht auch bei Einwilligung in künstliche Befruchtung
27.09.15 - Rechtsanwältin Petra Rost Der BGH hat am 23.09.2015 (Az: XII ZR 99/14) entschieden, dass ein Mann nach Einwilligung in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin auch ohne Anerkennung der Vaterschaft zum Unterhalt für das daraus hervorgegangene Kind vertraglich unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat. Die am 18.10.2008 geborene Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten “Notfall-/Vertretungsschein” handschriftlich vermerkt: “Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!”. Nach den...
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