Inwieweit können Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden?

1.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens sind, soweit es sich um die die Kosten des sogenannten Zwangsverbundes (dieser besteht nur aus dem Scheidungs- und dem von Amts wegen zu regelnden Versorgungsausgleichsverfahrens) handelt, unstreitig als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG, steuermindernd zu berücksichtigen. Im Jahre 2005 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (Az: III R 27/04) noch daran festgehalten, dass  Kosten familienrechtlicher und  sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung, soweit sie außerhalb des o.g. Zwangsverbundes, durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.   Mit seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) hat der BFH wegweisend entschieden, dass nunmehr auch Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, soweit sie notwendig sind, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Diese Entscheidung haben einige Finanzgerichte (FG München vom 21.08.2012 – Az: 10 K 800/10;  FG Düsseldorf 19.02.2013 – Az: 10 K 2392/12 E; Niedersächsisches FG vom 15.05.2013 – Az: 9 K 238/12 und Schleswig – Holsteinisches FG vom...

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Sorgerecht für unverheiratete Väter

6.06.13 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform des Sorgerechts in Kraft. Unverheiratete Väter haben nun die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Bislang hatte bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nur mit Zustimmung der Mutter konnte das gemeinsame Sorgerecht gegenüber dem Jugendamt erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2009 hierin einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbot gesehen. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich im Jahr 2010 dieser Auffassung an und ebnete damit den Weg zur jetzigen Gesetzesänderung. Nach der Neuregelung hat zwar direkt nach der Geburt zunächst die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung mit Zustimmung der Mutter bleibt – wie bisher – bestehen. Weigert sich die Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann der Vater nun die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Der Mutter wird dann Gelegenheit gegeben, zum Sorgerechtsantrag des Vaters Stellung zu nehmen. Äußert sie sich gar nicht oder bringt allein Gründe gegen die gemeinsame Sorge vor, welche nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, spricht die gesetzliche Vermutung in § 1626a Abs. 2 BGB dafür, dass das gemeinsame Sorgerecht...

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Name von Samenspender muss preisgegeben werden

7.02.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hat auf Antrag einer 21jährigen Tochter am 06.02.2013 entschieden, dass die beklagte Samenbank, den Namen des anonymen Spenders, mit dessen Samen sich die Mutter vor 22 Jahren hatte befruchten lassen, benennen muss. Damit werteten die Richter des OLG das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit höher als das Recht eines Spenders auf Anonymität. Das Urteil (Az: I-14 U 7/12) ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen. Ob die Tochter nun tatsächlich den Namen ihres Erzeugers erfahren wird, ist noch unklar, da die Unterlagen nach Angaben des beklagten Fortpflanzungsmediziners nur 10 Jahre hätte aufbewahrt werden müssen und vernichtet worden seien. Nach dem seit 2007 geltenden Gewebegesetz müssen die Unterlagen jetzt 30 Jahre aufbewahrt werden.   Die aktuelle Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/19-heterologe-Insemination.pdf


Bundestag reformiert das Sorgerecht für unverheiratete Väter

1.02.13 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Am 31.01.2013 verabschiedete der Bundestag die Gesetzesreform zum Sorgerecht für unverheiratete Väter. Danach können unverheiratete Väter künftig – notfalls auch gegen den Willen der Kindesmutter – das volle Sorgerecht für ihre Kinder ausüben. Ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter soll den Vätern nur noch verwehrt werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt ist. Inhalt der Neuregelung ist, dass zwar mit der Geburt zunächst das alleinige Sorgerecht erhält. Allerdings kann der Vater beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußerst sich die Mutter innerhalb einer Sechswochenfrist nicht zu dem Antrag oder trägt sie lediglich Gründe vor, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird das gemeinsame Sorgerecht in einem vereinfachten Verfahren beschlossen. Der Bundesrat kann die Reform zwar verzögern, jedoch nicht verhindern. Die Neuregelung, die auch für sog. Altfälle gilt, soll voraussichtlich im Sommer 2013 in Kraft treten.    Die Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier: http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/SorgeUmgangsrecht/_node.html


Umrechnung eines alten dynamisierten Unterhaltstitels

18.12.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Durch die gesetzliche Neuregelung beim Kindesunterhalt (Wegfall der Regelbetragsverordnung) zum 01.01.2008 gab es häufig Unklarheiten beim Übergangsrecht. Die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 3 EGZPO regelt, dass dynamische Unterhaltstitel mit einem Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages bestehen bleiben und ein Abänderungsverfahren nicht erforderlich ist, sondern nur eine Umrechnung erfolgt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes des Regelbetrages tritt dabei ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser Prozentsatz wird mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe multipliziert und ergibt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes den Zahlbetrag. Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10 klargestellt, dass dieser Prozentsatz auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet wird und auch bei einem späteren Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert bleibt. Wer also zum 01.01.2008 noch in der 1. (0 bis 5 Jahre) oder 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) war, muß eine Unterhaltsabänderung erwirken, um den Titel an die geltenden Verhältnisse anzupassen.     Den Originaltext der Entscheidung finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&;Art=en&nr=60343&pos=0&anz=1


Bundestag: Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

6.12.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Am 28. November 2012 fand im Rechtsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Regierungsentwurf für eine Sorgerechtsreform statt. In Zukunft soll der Vater die Mitsorge auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Nach dem Gesetzentwurf soll zunächst die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er damit keinen Erfolg hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Bisher hatten nicht verheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. (Quelle: AG Familienrecht Mitteilung 12/12 vom 06.12.2012)


Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2013

5.12.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Inzwischen wurde die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. In Anpassung der erhöhten SGB II Sätze wurden hierin insbesondere die Sätze für den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dies kann im Einzelfall zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen.  Die Tabelle finden Sie hier zum Download: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf


Elternunterhalt

13.11.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Ein von der Stadt O. auf Rückzahlung, für die über mehrere Jahre erbrachten Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter, in Anspruch genommener Sohn, braucht, aufgrund der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012, Az: 14 UF 82/12, keinen Elternunterhalt zu zahlen. Zunächst hatte die Stadt veranlasst, dass der Kapitalisierungsbetrag einer privaten Rentenversicherung der Mutter an sie (die Stadt) ausgezahlt wird, um die bis dahin erbrachten Leistungen zu begleichen. Der monatliche Rentenbetrag stand somit für die Zukunft nicht mehr zur Verfügung, was jedoch nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen kann. Der fiktive Betrag von 160 EUR monatlich ist deshalb anzurechnen. Zudem hätte die Mutter Anspruch auf Pflegegeld in der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 EUR gehabt, welches nur durch Versäumnisse der damaligen Betreuerin sowie des eingeschalteten Sozialamtes nicht mehr gezahlt werden. Auch dies dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Sohne führen und ist ebenfalls vom Bedarf der Mutter als fiktives Einkommen abzusetzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.    


Elternunterhalt

13.11.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Nachdem ein Vater mit 89 Jahren im Pflegeheim verstarb, hat die Stadt, die über mehrere Jahre die Pflegekosten übernommen hatte, den Sohn auf rund 9.000 EUR aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Vater in Anspruch genommen. Der Vater hatte jedoch nach der Scheidung von der Mutter 1971, jeglichen Kontakt zum Sohn nachhaltig verweigert und alle seine Kontaktversuche abgelehnt. Auch testamentarisch hat er ihn wegen deshalb auf den “strengsten Plichtteil” gesetzt. Wegen diese “besonders groben Mangels an verwandschaftlicher Gesinnung” hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 Az: 14 UF 80/12 eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB bejaht und den auf die Stadt übergegangenen Unterhaltsanspruch des Vaters verneint. Es hat jedoch auch betont, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen bleibt, auch “wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe”. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Kindesunterhalt, Mehrbedarf

12.11.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 11.07.2012 (II-12 UF 319/11) bei sehr guten Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters über die Anrechenbarkeit der freiwillig gezahlten Kosten für den Reit- und Klavierunterricht (Mehrbedarf) auf den Elementarunterhalt seiner Tochter zu befinden. Neben dem geschuldeten Tabellenunterhalt von 160 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes, mithin 590 EUR (3. Altersstufe) war der Krankenversicherungsbeitrag von 247,68 EUR zu zahlen. Darüber hinaus zahlte der Vater 305 EUR monatlich für Reit- und Klavierunterricht und wollte diese Beträge auf laufenden Unterhalt angerechnet wissen. Da jedoch auch in der 10. Einkommensgruppe nur geringen Anteile (60 EUR) für derartige Bedarfspositionen enthalten sind, ist der darüber hinausgehende Anteil dieser Kosten als regelmäßig wiederkehrender Mehrbedarf anzusehen, der nicht aus dem Elementarunterhalt gedeckt werden kann.