
Arzt haftet auch für Behandlungsfehler bei Folge-OP
13.01.17 - Rechtsanwältin Petra RostArzt haftet auch für Behandlungsfehler bei Folge-OP Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann aber dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht. Infolge dessen hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Krankenhaus, das eine Patientin erstmalig fehlerhaft wegen einer Magenanomalie operiert hat, auch für die Folgen einzustehen hat, die durch eine zweite, grob fehlerhafte Behandlung bei der notwendigen Revisionsoperation in einer anderen Klinik hervorgerufen wurden. Es hat das Krankenhaus zu einer Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als 100.000 € verurteilt. Bei der Revisionsoperation sei es grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der operierten Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge....
weiterlesen
Arzthaftung wegen fehlerhafter Untersuchung der kindlichen Hüfte bei U3
23.12.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm hat am 31.10.2016 Aktenzeichen: 3 U 173/15 (Quelle: juris Logo) entschieden, dass ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung der Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, dem Kind auf Schadensersatz haften. Der Kinderarzt muss ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR und der Orthopäde von 20.000 EUR zahlen. Die Klägerin wurde im Oktober 2009 mit einer reifeverzögerten Hüfte geboren und in der Folgezeit vom Kinderarzt kinderärztlich betreut. Der Erstbeklagte bewertete bei der U3-Untersuchung im November 2009 die beiden Hüftgelenke als normal entwickelt. Nach der Beschreibung eines auffälligen Gangbildes durch die Eltern überwies er die Klägerin im Dezember 2010 an den Orthopäden. Dieser stellte zu Beginn des Jahres 2011 eine hinkende Gangart und weitere Auffälligkeiten beim Gehen fest und verordnete Krankengymnastik. Im Oktober 2011 hielt er das Gangbild für altersentsprechend. Im Februar 2012 diagnostizierte ein weiterer Orthopäde bei der Klägerin eine hohe Hüftgelenksluxation links, die im März 2012 operativ behandelt werden musste....
weiterlesen
6.000 EUR Schmerzensgeld wegen unzureichender Risikoaufklärung vor Sprunggelenksoperation
5.09.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm hat am 08.07.2016 Aktenzeichen: 26 U 203/15 Quelle: juris entschieden, dass ein Patient vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) über das Risiko einer Pseudoarthrose aufgeklärt werden muss. Die beim Kläger in der beklagten Praxis diagnostizierte Arthrose wurde zunächst konservativ behandelt. Nachdem diese erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Kläger im April 2013 durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich beim Kläger eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Kläger im Januar 2014 mit einer Rearthrodese operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Kläger von der beklagten Praxis Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 Euro. Die Klage war in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm erfolgreich. Nach der Anhörung der Parteien und einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat das OLG Hamm die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die durchgeführte Risikoaufklärung des Klägers defizitär, weil nicht mit...
weiterlesen
Kosten für LASIK-OP von Privater Krankenversicherung auch bei geringfügiger Fehlsichtigkeit zu tragen!
29.07.16 - Rechtsanwältin Petra RostSo entschied das AG Schwabach mit Urteil vom 27.01.2016 – 2 C 1428/13 (Quelle: juris Logo) Der klagende Privatpatient erhielt mit der vorliegenden Entscheidung die Kostenerstattung für eine LASIK – OP beider Augen von seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 3.240 EUR zugesprochen. Diese hatte die Kostenübernahme, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nur um eine geringfügige Kurzsichtigkeit handele und hat ihn im Übrigen auf die kostengünstigere Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen verwiesen.
Zulassung von Ärzten
20.06.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas Sozialgericht Mainz hat am 11.05.2016 entschieden (S 16 KA 211/14) dass das Alter nicht alleiniges Kriterium für Zulassung eines Arztes sein darf. Einem 74-jährigen Augenarzt darf nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden, weil ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertragsärztlich tätig sein kann. Auf einen Vertragsarztsitz im Fachgebiet Augenheilkunde bewarben sich ein 64-jähriger und ein 74-jähriger Arzt. Der für die Zulassung eines Augenarztes zuständige Ausschuss, der sich aus Vertretern der Ärzteschaft und Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt, ging von einer gleichen Qualifikation der Bewerber aus. Da der ältere Bewerber jedoch länger in die Warteliste aufgenommen sei, wurde dieser zunächst zugelassen. Hiermit gab sich der unterlegene 64-jährige Arzt nicht zufrieden und legte erfolgreich Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ein. Der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz befand zwar, dass sein Konkurrent unter Versorgungsgesichtspunkten sogar besser geeignet sei, stellte jedoch entscheidend darauf ab, dass ein zehn Jahre jüngerer Arzt noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung biete. Das SG Mainz hat der Klage des 74-jährigen Arztes stattgegeben und...
weiterlesen
80.000 EUR Schmerzensgeld für Fehlbehandlung beim Augenarzt
1.06.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2016 (Az: 26 U 107/15, Quelle: juris Logo) einer jungen Frau 80.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen, weil sie aufgrund augenärztlichem Behandlungsfehler einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren hat. Die Klägerin leidet an Diabetis mellitus und befand sich in regelmäßiger augenärztlicher Behandlung bei der Beklagten, einer niedergelassenen Augenärztin. Sie suchte die Beklagte mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf, ohne dass die Beklagte bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 eine Augeninnendruckmessung veranlasste. Nach einer notfallmäßigen Aufnahme der Klägerin wegen eines erhöhten Augendrucks diagnostizierte die Augenklinik der städtischen Klinik in Bielefeld im März 2009 einen fortgeschrittenen sog. Grünen Star (dekompensiertes juveniles Glaumkom mit Kammerwinkeldysgenisie). In der Folgezeit musste sich die Klägerin operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor noch über 60% auf Werte unterhalb von 30% nicht mehr verhindern konnten. Da die Klägerin deshalb auch zu Lebzeiten noch erblinden kann, wurde ihr ein Schmerzensgeld in o.g. Höhe zugesprochen.
20.000 EUR Schmerzensgeld für Speiseröhrenverletzung bei Bandscheiben-OP
4.01.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm gewährt einem Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Speiseröhrenverletzung (Urteil vom 23.10.2015 – 26 U 182/13). Wird die Speiseröhre im Verlauf einer Operation an der Bandscheibe im Bereich der Halswirbelsäule trotz fachgerechten ärztlichen Vorgehens verletzt, ist dies dann als Behandlungsfehler des operierenden Facharztes für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie zu werten, wenn die Verletzung durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Zusammenhang einem Patienten, der aufgrund der Verletzung seiner Speiseröhre notoperiert und mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden musste und dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugebilligt (Urteil vom 23.10.2015, Az.: 26 U 182/13, BeckRS 2015, 19510).
Intersexuelle hat Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung
23.12.15 - Rechtsanwältin Petra RostDas LG Nürnberg-Fürth hat einer Intersexuellen grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Universitätsklinikum Erlangen zuerkannt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 O 7000/11; Quelle: juris Logo) Geklagt hat Martina H. (Name geändert). Sie soll hier – ihrem Wunsch folgend – nicht als Klägerin oder Kläger bezeichnet werden, denn gerade darum geht es in diesem Rechtsstreit: Martina H. wirft den Beklagten – dem Universitätsklinikum Erlangen und einem dort tätigen Arzt – nicht nur vor, sie falsch behandelt zu haben. Sie stützt ihre Klage vor allem auch darauf, vor der Behandlung als damals 20-Jährige nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht nur weibliche, sondern auch männliche Geschlechtsanteile hat, also weder Mann noch Frau ist, sondern – so beschreibt sie sich selbst – ein Zwitter. Statt ihr dies mitzuteilen, habe man sie im Rahmen einer geschlechtszuweisenden Therapie mit erheblichen gesundheitlichen Nebenfolgen als Frau behandelt. Damit habe man ihr die Möglichkeit genommen, als Mann therapiert zu werden oder den Zustand ohne eindeutige Geschlechtszuordnung zu belassen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt. Die Beklagten verteidigen...
weiterlesen
100.000 EUR Schmerzensgeld für nicht erkannten Hautkrebs
11.12.15 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm hat am 27.10.2015 durch Urteil (26 U 63/15) entschieden, dass einem Hautarzt, der aufgrund eines als grob zu bewertenden Behandlungsfehlers die Hautkrebserkrankung einer Patientin nicht rechtzeitig erkennt, eine bis zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin zuzurechnen sein kann mit der Folge, dass dies die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000 Euro rechtfertigen kann. Die 1954 geborene Patientin suchte im August 2009 die Gemeinschaftspraxis der beklagten Hautärzte auf, um die Verfärbung eines Zehnnagels nach einer Stoßverletzung abklären zu lassen. Ein Nagelhämatom in Betracht ziehend veranlasste einer der Beklagten die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen, die histologisch untersucht wurde. Nachdem die Untersuchung lediglich einen bakteriell infizierten Nagel ausgewiesen hatte und die Patientin hierüber von einem der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war, unterblieb ihre weitere dermatologische Behandlung. Nachdem sich die Verfärbung des Zehnnagels im folgenden Jahr nicht zurückgebildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebserkrankung, die sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen erlag die Patientin im Dezember 2013 den Folgen ihrer Krebserkrankung. In...
weiterlesen
Vollstationäre Radiojodtherapie muss Krankenkasse zahlen
23.11.15 - Rechtsanwältin Petra RostDas BSG hat am 17.11.2015 entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 18/15 R Quelle: juris), dass Krankenkassen vollstationäre Radiojodtherapien leisten müssen. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt. Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des BSG hat die Klägerin Anspruch auf 2836,39 Euro Vergütung. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten sei im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich gewesen. Hierfür genüge es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 26/2015 v. 17.11.2015