Krankenkasse muss zügig über Hilfsmittelversorgung entscheiden!

5.03.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat eine Krankenkasse verurteilt, die Kosten für die Versorgung eines gesetzlich Versicherten mit einer Kniegelenksprothese zu übernehmen, da diese drei Wochen nach Antragseingang weder über den Antrag entschieden hatte, noch Gründe für die Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat. Genau dies sieht die neuen Gesetzeslage vor. Danach müssen die Krankenkassen gem. § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen und in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme des MDK erforderlich ist, innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Sofern die Krankenkasse Fristen nicht einhalten kann, hat sie den Versicherten zu informieren. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.  SG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 18.12.2013 Az: S 21 KR 282/13


Kein Ersatz für Implantate aus Billig-Silikon (PIP)

17.01.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Kosten für die Explantation von minderwertigen Brustimplantaten des fränzösischen Herstellers (PIP) muss die Krankenkasse anteilig tragen, für neue Implantate müssen die Betroffenen jedoch selbst aufkommen. So sah es hat es das SG Berlin in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 10.12.2013 (S 182 KR 1747/12). Die damalige Klägerin ließ sich im Jahre 2004 in Spanien auf eigene Kosten beidseits Brustimplantate des französischen Herstellers PIP einsetzen. Später wurde bekannt, dass diese mit minderwertigem, ungeeignetem Industriesilikon gefüllt waren, sie neigten zur Rissbildung, Silikon konnte austreten. Der Vertrieb wurde 2010 untersagt, 2012 erfolgte die Empfehlung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diese entfernen zu lassen. Beim Implatatwechsel 2012 stellte sich heraus, dass sie zwar noch intakt waren, aber bereits deutlich Silikon verloren hatten (sog. Ausschwitzen). Sie wurden gegen neue Silikongel-Implantate ausgetauscht. Die Kosten für die Herausnahme von 4.100 EUR zahlte die Krankenkasse, verlangte aber eine anteilige Beteiligung der Klägerin orientiert an ihrem Einkommen. Die Kosten für die neuen Implantate (4.100 EUR) wurden mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet. Da auch die Erstimplantation rein kosmetische Gründe hatte und medizinisch nicht indiziert war. Dem...

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Arzthaftung wegen unzureichender Thromboseprophylaxe?

5.12.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Orthopäde auf Schadensersatz haftet, wenn er bei einer Patientin, die er nach einem Skiunfall behandelte und die zwei Tage später an einer durch den Skiunfall ausgelösten Lungenembolie starb, eine Thromboseprophylaxe unterlassen hat. Die 64-jährige Ehefrau des Klägers verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. zehn Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch welches sie wenige Tage später verstarb. Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. eine Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe...

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Verurteilung eines Zahnarztes wegen Körperverletzung aufgehoben

29.11.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das LG Stendal hatte einen Zahnarzt, der einer Patientin zu Unrecht unter Vollnarkose elf Zähne aus Ober- und Unterkiefer gezogen hatte, wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Korperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr und einem zweijährigen Berufsverbot verurteilt. Diese Urteil wurde auf die Revision des Zahnarztes mit Urteil vom 30.10.2013 vom OLG Naumburg (Az: 1 Ss 42/13) aufgehoben. Nach Auffassung des OLG gibt das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht wieder. Unter anderem seien die Feststellungen des Landgerichts zur Einwilligung der Patientin in die vorgenommene Zahnextraktion widersprüchlich. Es komme für die Frage der Strafbarkeit des Vorgehens gerade entscheidend auf die Reichweite der Einwilligung der Geschädigten an. Weiterhin wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass der angeklagte Zahnarzt angegeben hatte, er sei von einer ausreichenden Aufklärung und wirksamen Einwilligung der Patientin in die Exktraktion der 11 Zähne ausgegangen, was die Annahme vorsätzlichen Handelns ausschließen würde. Für die Patientin dürfte der Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld noch von Bedeutung sein, da insoweit nicht von einer Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung auszugehen ist.


Schmerzensgeld bei Darmperforation nach fehlerhafter Koloskopieaufklärung

17.10.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 03.09.2013 einen Arzt u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 EUR verurteilt, nachdem der Patient bei einer Koloskopie (Darmspiegelung) mit Polypabtragung eine Darmperforation mit anschließendem sehr komplizierten Heilungsverlauf erlitt. Die Risikoaufklärung vor dem Eingriff war unzureichend. Das ausgehändigte und vom Patienten unterschriebene Formular nebst Merkblättern, ersetzt nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch. Der darin enthaltene Hinweis auf “unvermeidbare nachteilige Folgen” wirkt in höchstem Maße verharmlosend. Der Beweis eines ausreichenden Aufklärungsgespräches ist dem dafür beweispflichtigen Arzt nicht gelungen. Auch war nicht von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, da der Patient  hinreichend plausibel einen echten Entscheidungskonflikt  darlegen konnte. Insbesondere, weil es sich nur um einen diagnostischen Eingriff, zur Abklärung der Blutunsursache im Stuhl, handelte, und die letzte Blutung bereits zwei Monate zurücklag, war plausibel, dass er bei ausreichender Aufklärung von der Maßnahme Abstand genommen hätte oder sich zuvor eine zweite Meinung zur Frage der Indikation und der Behandlungsalternativen, eingeholt hätte.    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/26_U_85_12_Urteil_20130903.html


Schmerzensgeld wegen verspäteter Brustkrebsdiagnose

9.10.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz, wenn er einer Patientin, bei der später (9/2010) Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographiescreening geraten hat. Die unterlassenen Beratung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn es der Patientin auf die Minimierung jeglichen Brustkrebsrisikos ankam und ihr zudem ein Medikament verordnet wurde, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen. Der Patientin wurde ein Schmerzengeld von 20.000 EUR sowie ein Haushaltsführungsschaden von 3.300 EUR zugesprochen.  http://openjur.de/u/644418.html  


Arzthaftung wenn CT ohne Neurologen beurteilt wird

7.10.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 12.08.2013 (Az: 3 U 122/12)  den Krankenhausträger und den Chefarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld (50.000 EUR) an den Sohn der verstorbenen Patientin verurteilt. Die zum Zeitpunkt der Notfallaufnahme im November 2005, 71 jährige Patientin, war bei Einlieferung ins Krankenhaus bewusstlos und hatte eine Halbseitenlähmung. Sie erlitt kurz darauf einen Krampfanfall.  Noch am Aufnahmetag wurde eine native (ohne Kontrastmittelgabe) Computertomographie veranlasst, die jedoch ohne Hinzuziehung eines Neurologen beurteilt worden ist.  In der Folge zeigte die Patientin das Bild eines Locked-in-Syndroms als Folge eines – anfangs nicht erkannten – massiven Hirnstamminfarkts. Die Patientin war wach, konnte hören, sehen und riechen, sich aber bis auf Augenbewegungen nicht bewegen. Dieser Zustand änderte sich bis zu ihrem Tode im Juli 2006 nicht mehr. Der Sohn gründet seine Klage darauf, dass es die behandelnden Ärzte unterlassen haben, noch am Aufnahmetag einen Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung der nativen CT hinzuzuziehen. Dieser hätte den massiven Hirnstamminfarkt erkennen können und dessen rechtzeitige Behandlung innerhalb des noch geöffneten 12-Stunden-Zeitfensters veranlassen müssen. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die versäumte Behandlung der...

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Darmkarzinom

1.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Ein durch einen Gynäkologen nicht erkanntes Darmkarzinom bei Unterleibsschmerzen einer Patientin stellt nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2013 (Az: 26 U 140/12) keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn nach dem Ausschluss eines pathologischen, gynäkologischen Befundes zur weiteren Abklärung eine Überweisung an einen Urologen erfolgt ist und vom Gynäkologen zunächst keine weiteren Untersuchungen veranlasst wurden. Bei der 50 jährigen Patientin wurde vom beklagten Gynäkologen im Oktober 2007 kein pathologischer Befund festgestellt und die Patientin zum Urologen überwiesen. Dieser riet in einem Arztbrief (an den Hausarzt und den Gynäkologen) zu einer weiteren Darmuntersuchung. Eine Wiedervorstellung beim Frauenarzt erfolgte nicht. Im April 2008 ließ die Patientin wegen der zunehmenden Schmerzen eine Darmspiegelung vornehmen, wobei ein Darmkarzinom festgestellt wurde, woran die Patientin im Jahre 2010 verstarb. Die beerbenden Kinder haben Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR vom Gynäkologen mit der Begründung verlangt, er habe weitergehende Untersuchungen durch CT/MRT bzw. Darmspiegelung unterlassen. Dann hätte das Karzinom früher festgestellt werden können und eine Heilung der Mutter wäre möglich gewesen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm habe der Beklagte nach der gynäkologischen Untersuchung die...

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Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerpruchsverfahren

7.02.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das BSG hat in seinem Urteil vom 09.05.2012 – B 6 KA 19/11 R die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bejaht. Ein Vertragsarzt darf immer dann anwaltliche Hilfe als notwendig erachten, wenn seine eigenen Hinweise auf offensichtliche Fehler der Kassenärztlichen Vereinigung, Klarstellungen zum Abrechnungsverhalten oder rein medizinische Erläuterungen zum Behandlungsumfang aus seiner Sicht nicht ausreichen, um das Widerspruchsverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen, und dem Verfahren zumindest eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte den Widerspruch eingehend oder überhaupt begründet hat und/oder ob dessen Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens ursächlich ist.  Der Entscheidung lag ein Widerspruchsverfahren gegen einen, von der KV gegen einen niedergelassenen Radiologen, aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung seiner Honorarabrechnungen für zwei Quartale, ergangener Rückforderungsbescheid in Höhe von 154.714,43 EUR zugrunde. Die Widerspruchseinlegung erfolgte anwaltlich vertreten, die Widerspruchsbegründung hingegen durch den Vertragsarzt selbst. Die KV half dem Rückforderungsbescheid ab und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten.    Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der folgenden Seite des Bundessozialgerichts: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12640


Rechtzeitigkeit der Patientenaufklärung

16.01.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Unseren aktuellen Beitrag zur Frage der Rechtzeitigkeit der Patientenaufklärung finden Sie im aktellen MOMENT. Magazin. Den Link haben wir hier für Sie bereitgestellt: http://www.momentmagazin.de/2012/12/21/rechtzeitigkeit-der-patientenaufklarung/