
Reichweite der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler
21.12.12 - Rechtsanwältin Petra RostReichweite der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler Der Kläger wurde im Jahre 1991 in der 32. Schwangerschaftswoche aufgrund lebensbedrohlicher Blutungen seiner Mutter durch Kaiserschnitt geboren. Nach der 20. Lebensstunde wurde er infolge Atemstillstandes intubiert und bis zum 5. Lebenstag maschinell beatmet. Am 3. Lebenstag wurde bei einer Schädelsonographie ein beginnender frühkindlicher Hirnschaden (PVL) festgestellt. Der Kläger ist geistig und körperlich stark beeinträchtigt und dauerhaft pflegebedürftig. Der BGH stellte, sachverständig beraten, einen groben Behandlungsfehler darin fest, dass eine zu intensive Einstellung des Beatmungsgerätes zu einer ausgeprägten Hyperventilation mit der Folge einer Hypokapnie (erniedrigter Kohlenstoffdioxidpartialdruck im arteriellen Blut) des Klägers führte. Dies hätte nicht bis zum 5. Lebenstag toleriert werden dürfen, zumal hochgradig pathologische Blutgaswerte bestanden. Dieser grobe Behandlungsfehler war auch generell geeignet, den bei Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen oder zumindest mitzuverursachen. Die durch die Hyperventilation verursachte Hypokapnie kann die PVL (mit)verursachen. Das die Kenntnis von diesem Zusammenhang zum damaligen Zeitpunkt (1991) noch nicht zum medizinischen Standardwissen zählte, ist dabei unerheblich. Aufgrund der Umkehr der Beweislast beim groben Behandlungsfehler, ist der entstandene Gesundheitsschaden den beklagten Ärzten zuzurechen. BGH Urt. 19.06.2012 – VI...
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Erwerbsschaden
19.12.12 - Rechtsanwältin Petra RostGerade bei Geburtsschadensfällen besteht in der Schadensbezifferung eine besondere Schwierigkeit, den Erwerbsschaden des Kindes zu beziffern. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen aus der unfall- oder schadensbedingten Nichtverwertung der Arbeitskraft. Dies ist bei einem geschädigten Kind weder konkret bezifferbar, noch ist eine sichere Prognose möglich. Nach der Entscheidung des BGH (VI ZR 186/08) wird deshalb eine sogenannte generationsübergreifende Kontinuität zu grunde gelegt und sich daran orientiert, wie die berufliche Entwicklung (Vor- und Weiterbildung) der Eltern verlief und bei der Frage, welche beruflichen Pläne für das Kind bestehen, auch auf die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern geschaut. Soweit sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes (weitere) Anhaltspunkte ergeben, sind diese zu berücksichtigen. Auch hat der BGH einen pauschalen Abschlag für bestehende Arbeitsrisiken in Höhe von 20 % für zulässig erachtet. Grundsätzlich ist bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung immer von einem Prognosebonus zugunsten des Kindes auszugehen.
Vertragsärzte sind keine Amtsträger
15.11.12 - Rechtsanwältin Petra RostIn seiner Entscheidung vom 29.03.2012 – GSSt 2/11 hatte der BGH über die Strafbarkeit von Kassenärzten bei der Annahme von Vorteilen der Pharmaindustrie als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens, nach dem derzeit geltenden Strafrecht zu entscheiden. Dies hat der BGH verneint. Der Vertragsarzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit). In der entsprechenden Pressemitteilung vom 22.06.2012 erklärt der BGH weiter: “Darüber zu befinden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.”
Keine Entlastung des Arztes durch irreführende “Eigendiagnose”
3.07.12 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Koblenz (Beschluss vom 30.01.2012; 5 U 857/11) hatte über die Haftung eines Orthopäden zu entscheiden, der bei einem notfallmäßig eingelieferten 36-jährigen Patienten (selbst Rettungssanitäter) eine vollständige Anamnese und eine internistische Abklärung der aussergewöhnlich starken Schmerzen der linken Körperseite unterließ, weil er den Verdacht des Patienten, es handele sich, wie bereits ein Jahr zuvor, um eine Einklemmung des Nervs im Bereich der HWS, nicht in Frage stellte. Der Patient – von den starken Schmerzen gezeichnet – äußerte, dass eine internistische Abklärung (seinerzeit) erfolgt sei, während der Orthopäde davon ausging, das diese erst am selben Tag stattgefunden habe. Er hätte jedoch hinterfragen müssen, wann die vernichtenden Schmerzen (erst an diesem Nachmittag) begonnen haben, womit das Missverständnis aufgeklärt worden wäre. Stattdessen wurde der Patient mit der Diagnose Querwirbelblockade und Muskelverspannung nach Hause entlassen, wo er knapp drei Stunden später, aufgrund eines akuten Herzinfarktes verstarb. Diese unterlassene Befunderhebung führte zur Umkehr der Beweislast und zur Haftung des Orthopäden u.a. für die Unterhaltsschadensansprüche der Ehefrau und der Kinder.
Neues zum groben Behandlungsfehler
15.06.12 - Rechtsanwältin Petra RostMit dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals ausdrücklich klar, dass es bei der Bewertung eines Behandlungsfehlers als „grob“, mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, nicht um den Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt geht, vielmehr eine objektive Betrachtungsweise erforderlich ist. Wenn sich der medizinische Sachverständige von dem Vorgehen des Arztes distanziert, sind dem Sachverständigen durch den Tatrichter die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers klarzumachen und mit dem Sachverständigen zu erörtern. Ob ein Behandlungsfehler als grob einzustufen ist, ist eine juristische Wertung, die der Tatrichter nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Im vorliegenden Fall hatte eine diensthabende Ärztin einen in der Nacht wegen eines Herzinfarktes notfallmäßig eingewiesenen Patienten nicht sogleich einer sofortigen Fibrinolyse-Therapie, (einer Aufspaltung des Blutgerinnsels, welches zum Herzinfarkt geführt hatte, mittels Enzymen) zugeführt. BGH Urt. v. 25.10.2011 VI ZR 139/10
Sturz aus dem Krankenhausbett
17.02.10 - Rechtsanwältin Petra RostDer Krankenhaus-Aufnahmevertrag verpflichtet das Klinikpersonal, einen unruhig schlafenden Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch vor der Gefahr zu schützen, sich bei einem Sturz aus dem Bett zu verletzen. Gleichwohl ist das Anbringen von Bettgittern nur unter besonderen Umständen angezeigt, weil sie das Aufstehen behindern und daher ihrerseits verletzungsträchtig sein können. Trotz bestehender Indikation zum Anbringen von Bettgittern muss davon abgesehen werden, wenn der über die Risiken informierte, bewusstseinsklare Patient eine derartige Sicherungsmaßnahme ablehnt. OLG Koblenz, Urt. v. 28.5.2008 – 5 U 280/08
Verwertung von MDK-Gutachten
17.02.10 - Rechtsanwältin Petra RostWird im gerichtlichen Arzthaftungsprozess seitens des Arztes das Vorbringen des Patienten substanziiert bestritten, darf das Gericht eine Verurteilung nicht allein auf ein als Parteigutachten vorgelegtes Gutachten des MDK (Medizinischer Dients der Krankenkassen) stützen. Vielmehr bedarf es in diesem Fall der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. OLG Frankfurt, Urt. v. 4.11.2008 – 8 U 158/08
Aufklärung vor OP
17.02.10 - Rechtsanwältin Petra Rost1. Im Rahmen der Aufklärung über die Risiken vor einer geplanten Operation muß der aufklärungspflichtige Arzt sich versichern, dass der Patient in der Lage ist, die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Angaben zu machen und dem Aufklärungsgespräch zu folgen, anderenfalls muß er die Behandlung ablehnen oder für eine Sprachmittlung sorgen. 2. Eine Embolie (Verstopfung eines Blutgefäßes) stellt bei einer “einfachen” (arthroskopischen) Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar. KG, Urt. v. 8.5.2008 – 20 U 202/06
Zurücklassen von Fremdkörpern bei OP
17.02.10 - Rechtsanwältin Petra RostTritt- längere Zeit (acht Monate) – nach einer Knieoperation ein dabei verwendeter sog. Kirschnerdraht aus dem Rücken des Patienten und steht fest, dass sich der Patient bislang keinen weiteren Operationen unterzogen hat, kommt auch dann eine Haftung des operierenden Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken in Betracht, wenn der Kirschnerdraht nicht im Operationsbereich (Kniebereich) zurückgelassen wurde. Das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausschluss des Zurücklassens von bei der Operation benutzten Hilfsmitteln im Körper des Patienten ist einem Bereich zuzuordnen, der von der Behandlerseite voll beherrscht werden kann und muss. Aus diesem Grunde findet in derartigen Fällen eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten statt. OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.9.2008 – 5 U 3/07
Fachgerechte Befüllung einer subkutanen Schmerzmittelpumpe
17.02.10 - Rechtsanwältin Petra RostDem Arzt obliegen besondere Sorgfaltspflichten bei der regelmäßigen Befüllung einer subkutanen (unter der Haut eingesetzten) sog. “Schmerzmittelpumpe”. Erleidet ein Patient durch die unkontrollierte Ausschüttung von Schmerzmitteln aus einer undichten Schmerzmittelpumpe erhebliche Beschwerden, die dazu führen, dass er zeitweise sogar intensivmedizinisch betreut werden muss, und muss er sich wegen des Behandlungsfehlers des Arztes eines vorzeitigen operativen Austausches der Schmezmittelpumpe unterziehen, so kann ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR gerechtfertigt sein. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2009 – 8 U 253/07 Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz medizinischer Produkte zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten, ist sowohl von Ärzte- als auch von Patientenseite darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Materialien nach Entfernung als mögliche Beweismittel sicher aufbewahrt werden. Bei einem schuldhaften Verlust des Beweismittels auf Behandlerseite, kann dies zu einer Beweislastumkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung führen.