Arzthaftungsrecht

17.02.10 - Rechtsanwältin Petra Rost

Bei einer Operation zur Entfernung der Gallenblase wegen eines Gallensteinleidens stellt die versehentliche Durchtrennung des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) statt des Ausführungsganges der Gallenblase (Ductus cysticus) keinen Behandlungsfehler mehr dar, sondern ein operationsimmanentes Risiko. Dies gilt auch im Falle der unterlassenen Freipräparation des Gallenblasenganges. OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2008 – 26 U 28/08